Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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— 923 — 
Erekutionsgebühren-Tarif. 
A. Gebühren des Exekutors. 
* die Mahnuinnng . . .. . . . ... ... 
r die Pfaͤndung und Sicherstellung der gepfaͤndeten 
Sachen, sowie fuͤr Anlegung eines Laperereles .. 
In dem F. 13. gedachten Falle werden, wenn es 
zu keiner Pandjiehung kommrt, nur die halben Gebühren 
entrichtet. Dieselben Gebühren passiren für die Freigebung 
abgepf#ndeter Sachen, sofern dieselbe nicht bei Gelegen- 
heit eines andern Exekutionsakts vorgenommen wird. 
Fär die Anfertigung und Anheftung der Anschläge, 
sowie für Bewirkung des Ausrufs 
Für die Versteigerng ... 
Für die Zustellung eines Zahlungsbefehls an den 
Schuldner des Abgabenpflichtigen und die Benachrich- 
tigung des letzteren, sowie für jede sonstige Zusiellung 
. Fuͤr sede Abschrift von einem Pfändungs-, Auktions= 
oder anderen Protokoll 
B. Andere Kosten. 
. Gebuͤhren der bei einer Pfändung zugezogenen Zeugen 
.Gebühren des Aufbewahrers von Mobiliar-Effekten, 
tälich................··.......·..........·.· 
gZu 8. und 9. werden, wenn die Aufbewahrung 
oder Obhut laͤnger als 8 Tage dauert, von dem neun- 
ten Tage an nur die halben Gebühren bewilligt. 
Die Gebühren können dagegen, wenn mehr als 
zehn zerstreut liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind, 
um die Hälfte, und wenn mehr als zwanzig zerstreut 
liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind, um das 
Doppelte erhöht werden. . 
Gegeben Berlin, den 30. Juli 1853. 
  
bis 
1 bis 
  
5 bie über 
1 Rilr.5 Kilr.0 Rilr. 
einschl. esch rins. 50 Etlr. 
J —- [T(JX 
1 2 4 76 
466%½% 11 
22 44% 
1 8 16 1 
2 4 12 20 
56% 6 
2 2 4 5 
1 2 3 5 
1 2 3 55 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Friedrich Wilhelm. 
In Vertretung: 
v. Wangenheim. 
  
(Nr. 3881—3889.) 
Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 3882.)
	        
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