Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 5. 
Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens 
nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle nach den Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuches eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, welche jedoch die Dauer 
von Einem Jahre nicht übersteigen darf. 
Artikel II. 
Die Uncersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen 
ider die Zollgesetze des fremden Staats erfolgt durch dieselben Behörden und 
in denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und 
Ueberrretungen wider die Zollgesetze des Preußischen Staaks. 
Artikel III. 
Die Maaßgaben, unter welchen dieses Gesetz zu Gunslen eines fremden 
Staats zur Anwendung kommen soll, werden mch jedesmaligem Abschluß 
eines Handelsvertrages von Uns im Wege der Verordnung besonders beslimmt 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Putbus, den 22. August 1853. 
(I. 8)) Friedrich Wilhelm. 
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. Für den Minister des Innern: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 3864—3886.) 126“ (Nr. 3885.)
	        
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