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(Nr. 3893.) Allerhöchster Erlaß vom 14. November 1853., betreffend die allgemeinen Be-
stimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute.
1. die haufige Wiederholung der gleichförmigen Bestimmungen der Deich-
statute in der Gesetz Sammlung zu vermeiden, auch die Redaktion und Prüfung
der Statuten den Beamten und Interessenten zu erleichtern, genehmige Ich auf
Ihren Bericht vom 5. d. Mts., daß die beifolgenden Allgemeinen Bestümmun-
gen für künftig zu erlassende Deichstatute in der Gesetz-Sammlung veröffentlicht
und fortan in den neuen Deichstatuten in Bezug genommen werden. Die ein-
zelnen Deichstatuten werden nunmehr nur noch die lokalen Bestimmungen über
die auszuführenden Anlagen, das Deichkataster, die Wahl der Reprasentanten
u. s. w., sowie die etwa erforderlichen Abänderungen der Allgemeinen Bestim-
mungen enthalten.
Diese Order ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Sanssouci, den 14. November 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten, den Jusliz-
minister und den Minister für die landwirthschafrlichen Angelegenheiten.
Allgemeine Bestimmungen
für
künftig zu erlassende Deichstatute.
KF. 1.
Der Deichverband bildet eine Korporation. Der Gerichtsstand desselben
wird im Deichstatut bestimmt.
g. 2.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgraͤben,
Schleusen, Bruͤcken ꝛc. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen.
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Oeichamte bei der jähr-
lichen Rechnungsabnahme zur Erklarung vorgelegt.
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