Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 3. 
Die Höhe des gewöhnlichen jährlichen Deichkassenbeitrages zur Unterhal= 
tung der Verbandsanlagen wird im Deichstatut fesigesetzt. 
Wenn die Erfällung der Sozielätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mewttetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich dies auch für die 
Kosien der ersten normalmäßigen Herstellung der Soziet4ksanlagen; bis zur 
Tilgung dieser Kosten ist in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag 
der gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen. 
K. 4. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die So- 
Herétszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen 
iese zu einem Reservefonds, dessen Höhe das Deichstatut bestimmt, gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwandt werden: 
aà) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) fuͤr Ausführung von Meliorationsanlagen. 
g. 5. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
KH. 
Oie Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
9ehalten, die gewohnlichen Deichkassenbeiträge in halbjaä4hrigen Terminen, am 
Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhaupemanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
F. 7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruhr, gleich 
der sonsiigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie 
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den- 
selben den Vorzug. 
Die
	        
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