Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 937 — 
Die Erfüllung der Oeichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zuldssig ist, durch Exekurion er- 
zwungen werden. 
Die Exekution finder auch stalt gegen Pchter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. 
Bei Besitzverdnderungen kann sich die Deichverwaltung auch an den im 
Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr die Besitzverän- 
derung zur Berichti ung bes Deichkatasters angezeigt und so nachgewilesen ist, 
daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhaltnißmäßig reparkirk werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
g. 8. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann, abgesehen von dem Falle der 
Parzellirung und Besitzveraͤnderung, zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fuͤnf Prozent uͤbersteigende Fehler in der der Aufstellung 
des Oeicheraasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingebeichte Gröndsiacke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abgetre- 
ten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederhersiellung in den 
früheren Zusiand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Antrage auf Berichrigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster und wegen Veränderung 
in der Kulturart oder im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im 
K. 8. gedachten Fällen eine Berichtigung des Deichkatasiers im Laufe der ge- 
wöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Landespolizei-Be- 
hörde bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke nach dem Antrage oder nach 
vorher eingeholtem Gutachten des Oeichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeordnet 
werden; dabei ist zu verfahren, wie bei der ersten Aufstellung des Katasters. 
(Fr. 3893.) K. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.