Stundung von
H#lziu#chern
trägen.
Matmachülfe-
leistungen.
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Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Oeichkassenbeiträgen
entscheidet das Deichamt.
S. 11.
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin
fordern, daß über seinen Antrag, die Deichrolle nach F. S. abzuändern, schließ-
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so find die
rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier
halbjährigen Terminen erekutivisch beigetrieben werden.
§. 12.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädigten
Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen wor-
den, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjahrigen Erlaß der gewöhn-
lichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzeitige
Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die Vor-
kehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgerieften oder versande-
ten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unterpflü-
gen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem Werthe
des ungefähren Ein= bis fünfjahrigen Reinertrages des Grundstücks nach dem
Ermessen des Oeichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestunderen Bei-
träge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjährigen Terminen exekui-
visch beigetrieben werden.
F. 13.
Sodald der Eisgang nahe bevorsteht, oder das Wasser an den Fuß des
Deiches tritt, müssen die Oämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht
unter dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht
werden. Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tage-
lohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt, oder aus den betheiligen
Ortschaften requirirt werden.
S. 14.
Wen die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wachter nicht mehr aus-
reicht,