Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen verwirkt 
sind — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhaltnitmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigemmächtiges Verlassen der Wachposten zu entlziehen, wird durch eine Geld- 
strafe von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Für gar nicht oder unvollsiändig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Lhren oder nicht gestellre reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende 
eldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für ein Fuder Miiiit4t4 . . . . . . . .. 5 Rthlr. — Sgr. 
25 fuͤr ein Bund Stroh ........ ....... . . . . .. . . .. . . .. — = 6 
3) für eine Fihrernrn . . . .. . .. 5 — 6 
4) für einen reitenden Boten . . ... s- 
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855 fuͤr unvollstaͤndig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Haͤlfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saͤumige zur Nachlieferung, event. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
F. 18. 
—m Oie schon bestehenden Oeiche, deren Unterhaltung der Oeichverband über- 
gen des Eigen, nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann in- 
#mgzerchts on deß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn diesel- 
stacken. ben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossirun= 
gen und wegen unentgelflicher Hergabe von Erde zu Reparaturen übernehmen. 
Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Inreressenren, 
welchen sie bisher gehört haben. 
F. 18. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breir 
vom Deichfuße ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Gra- 
serei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente 
*7 neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Oeiche nicht eingegra- 
en werden; 
c) an jedem Borde der unter Schau gestellten Hauptgräben müssen zwei Fuß 
unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben: 
4) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baóume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die
	        
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