Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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e) die Eigenthuͤmer der Grundstuͤcke an den Hauptgraͤben muͤssen bei deren 
Raͤumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen den 
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen bogegen zufällt, binnen vier Wochen 
nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndie er- 
folgt, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Enfer- 
nung vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der Deich- 
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
g. 20. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraͤnkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Auf- 
setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn ge- 
eignete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie 
den Transport der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen 
lassen; auch darf das Vorland Eine Ruthe breit vorlängs des Deich- 
fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Stbomponlzeibeßerd= das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schadliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern wür- 
den, können von der Strompolizeibehörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den §#. 19. und 20. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Oeichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
g. 21. 
Die Eigenthuͤmer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver- 
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien 
an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben 
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Für den alten Deichkörper ist an 
den bisherigen Besitzer eine Entschddigung nicht zu zahlen. 
g. 22. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromuser 
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung 
Jahrgang 1853. (Nr. 3893.) 128 als
	        
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