Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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alsdann, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesaͤumt an die Regierung zu be- 
foͤrdern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
g. 26. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der 
Deichverwaltung erhalten werde, jaͤhrlich Abschrift des Etats, der Deichschau- 
und Deichamts-Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse uͤberreicht 
werden. Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamtsverst lungen abzuordnen, 
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes 
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei- 
verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 265.) die arforderlichen 
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze des Deiches, des Oeichgebietes, der 
Graben, Mlanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
  
g. 26. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abgesendete 
besondere Regierungskommissarius — berechtigt, sich persoͤnlich die Ueberzeugung 
zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln getrof- 
fen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe die ihm nöthig 
scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deichbeamten 
haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
F. 27. 
Wenn das Deichamt es unterlätzt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach dem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltsetat zu bringen oder auerordentlich zu genehmigen, so läßt die Re- 
gierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen 
die Berufung an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten zu. 
g. 26. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die ihnen 
ukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und etwanige Beschwer- 
en daruͤber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
(Nr. 3893.) 128“ g. 29.
	        
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