2.
spektor.
Deichin-
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g. 33.
Gegen die Unterbeamten (K. 43.) kann der Deichhauptmann Diszblli-
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen-
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
g. 34.
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertre-
tungen die Strafe — bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Gefäng-
niß — vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1852. Seite 245.).
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, fesigesetzten
Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
g. 35.
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
g. a6.
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes,
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines gepruͤften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestaͤtigung erfolgt in der fuͤr den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
g. 37.
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her-
stellung der Sozietätsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü-
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er-
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
S. 38.
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit
versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefährdung der
Sozietätszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß die
Entscheidung der Regierung (ckr. §. 27.) von dem Deichinspektor eingeholt
und demnächst zur Ausführung gebracht werden.
F. 39.