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S. 46.
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So-
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustande fortwährend Kenntniß
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach-
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Antrage
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver-
handlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige
pro Thaler der ausgezahlten Summe.
K. 47.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu be-
rufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren.
S. 48.
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu s. Oes des-
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem ent.
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlässe
erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Oeichamtes sind an keinerlei Instruktionen und Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
K. 49.
Das Deichamt besteht aus
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden,
b) dem Deichinspektor, und
JPc) den Repräsentanten der Deichgenossen.
Jahreeng 1853. (Nr. 3893.) 129 Das