Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

– 951 — 
K. 35. 
Oie Beschlüsse des Oeichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern 
unterzeichnet. Oie Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protobol= 
führer vertreten. 
F. 56. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) Üüber die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen oder nützlichen 
Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen Ausgaben; 
über auzerordentliche Deichkassenbeiträge und etwaige Anleihen (cfr. 96. 
1. 37. 40.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (cfr. G. 8. und 9.); 
) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge G 10—12.) 
d) über die Repartition der Natural-Hülfsleistungen (G. 10.); 
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien G. 23.); 
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (G. 25.); 
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stelloertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (. 29. 36. 
41. 45.), sowie über die Zahl der Unterbeamten G. 43.); 
h) über die den Beamten des Oeichverbandes zu gewährenden Besoldun- 
een, Pensionen, Diäten, oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rechnungen; 
1) über Verträge und Verglecche welche Gegenstaände von funfzig Thalern 
und mehr betreffen (F. 30 d.). 
S. 57. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Regie- 
zung, auf die regelmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld zu hal- 
ten har; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erpthung, 1 erlegun oder Abtragung von Deichen, und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüstn über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
(r. 3893) 129“ Sollte
	        
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