Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(r. 3899.) Verordnung wegen weiterer Ab#nderung des Vereins-Jolltarifs. Vom 30. No- 
vember 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. 1c. 
verordnen in Verfolg der Verordnung vom 31. Oktober 1853. (Gesetz-Samm- 
lung Seite 873.) wegen Veränderung des Vereins-Jolltarifs, nach Maaßgabe 
der beim Abschluß des Vertrages vom 4. April d. J., die Fortdauer und Er- 
weiterung des Zollvereins betreffend, unter den betheiligten Regierungen getrof- 
fenen und von den Kammern genehmigten Vereinbarungen, was folgt: 
KS. 1. 
Vom 1. Januar 1854. an treten außer den in der Verordnung vom 
31. Oktober 1853. vorgeschriebenen noch folgende weitere Aba###rungen und 
Zusätze zu dem Jolltarif für die Jahre 1846., 1847. und 1848. bis auf Wei- 
teres in Wirksamkeit: 
1) Die in der Anmerkung zu Pos. 12. b. der zweiten Abtheilung des Tarifs 
festgesetzten Zollsätze für Holz werden auch auf die Einfuhren in den Häfen 
oon Hannover und Oldenburg in Anwendung gebracht. 
2) Alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke unterliegen auch beim Aus- 
gange über Hannoversche und Oldenburgische Häfen dem in der Anmer- 
kung zu Pos. 24. der zweiten Abtheilung des Zolléarifs für den Aus- 
gang über Preußische Seehäfen angeordneten ermäßigken Ausgangszolle 
von 10 Sgr. für den Zentner. 
3) Auf der Grenzlinie von Harburg bis Leer, beide Orte eingeschiossen, wer- 
den zu folgenden gegen die unter Pos. 39. der zweiten Abtheilung des 
Zolltarifs vorgeschriebenen Eingangszölle enmäßigten Sätzen eingrlassen: 
Rthlr. Sgr. Fl. Kr. 
15 
a) Fuͤllen unter einem Jahre, 1 Stuͤck. — – 5273 
b) magere Ochsen, 1 Stück 2 165 4 223 
) magere Kühe, 1 Stück 1 15 2 373 
4) magere Rinder, t Stuͤck 1 — 1 435 
zu b., c. und d., wenn sie zur Mastung bestinmt sind und unter 
den erforderlichen Kontrolen. 
4) Der
	        
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