46 SchuCmittel im Urkundenprozesse #.
gestellt werden können, jedoch, zum Schutze des etwa verletzten materiellen
Rechtes, nur unter Vorbehalt nachträglicher Geltendmachung aller im Urkundenprozesse
ausgeschlossenen Einreden im ordentlichen Verfahren, dem
Nachverfahren. Dem Kläger soll also auf Grund der prima sacie
liquiden Klage eine zwar schleunige, aber immerhin nur provisorische
Rechtshülfe werden, über das Hauptrecht also nur eine vorläufige Entscheidung
gegeben werden (siehe Petersen, Civilprozeßordnung, 4. Aufl.
S. 138, 156; Entsch. des RG. vom 29. Jannar 1900 Bd. 45 S. 430,
Jur. Wochenschrift 1900 S. 250 Nr. 3, und vom 7. Februar 1900,
Jur. Wochenschrift 1900 S. 273 Nr. 4 und Bl. f. RA. 1900 S. 435).
Trotzdem nun über den materiellen Anspruch nur provisorisch, quoad
escculimem und vorbehaltlich eingehender Kognition im Nachverfahren
entschieden wird, ist der Urkundenprozeß und der hier besonders in Frage
stehende Wechselprozeß ein definitiver Prozeß, nicht etwa ein bloßer
Vorprozeß. Er beruhl (Jur. Wochenschrift 1893 S. 486 Nr. 5) auf dem
Gedanken, daß der liquide Anspruch regelmäßig auch wirklich zu Recht
besteht, das nur mögliche, aber nicht nothwendige Nachversahren nur ausnahmsweise
erforderlich ist, und nicht auf dem Gedanken, daß die materielle
Wahrheit regelmäßig erst im Nachverfahren zu ihrem Rechte gelangt.
Liegen die Voraussetzungen des im Urkundenprozesse geltend gemachten
summarischen Rechtsanspruchs, der nach dem Gesagten also im Wesentlichen
auf schleunige Befriedigung des Gläubigers ohne gleichzeitige
definitive Feststellung seines materiellen Anspruchs gerichtet ist, vor, dann
wird der Beklagte verurtheilt und damit der Urkundenprozeß endgültig erledigt
und abgeschlossen, auch wenn dem widersprechenden Beklagten die
Ausführung seiner Rechte vorbehalten ist. Dieses Vorbehaltsurtheil
ist kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 599 Abs. 4 CPO.) der
sormellen Rechtskraft fähig, denn es ist in Betreff der Rechtsmittel
und der Zwangsvollstreckung und auch bezüglich der Wiederaufnahme des
Verfahrens (88 578 ff. CPO.) als Endurtheil anzusehen, und es ist
auch ein solches, nur mit der durch den Vorbehalt begründeten Modifikation,
daß der Beklagte das Recht hat, selbst das rechtskräftige Urtheil
des Urkundenprozesses im ordentlichen Verfahren durch den Nachweis zu
beseitigen, daß der Anspruch nicht begründet ist, und so die Aufhebung
des Vorbehaltsurtheils und die Erstattung des Gezahlten zu erreichen
(Rehbein, Wechselordnung, 5. Aufl. S. 185). Das Vorbehaltsurtheil
ist aber auch ein zum Grunde der Sache ergehendes Urtheil und somit
der materiellen Rechtskraft fähig. Zum Nachverfahren braucht es,
wie gezeigt, nicht zu kommen, weil beispielsweise der Beklagte begründete
Einwendungen nicht hat oder geltend machen kann oder will. Diese
materielle Rechtskraft ist daher nur unter dem Vorbehalte von Wirkung,