Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

46  SchuCmittel  im  Urkundenprozesse  #.

gestellt  werden  können,  jedoch,  zum  Schutze  des  etwa  verletzten  materiellen
Rechtes,  nur  unter  Vorbehalt  nachträglicher  Geltendmachung  aller  im  Urkundenprozesse
  ausgeschlossenen  Einreden  im  ordentlichen  Verfahren,  dem
Nachverfahren.  Dem  Kläger  soll  also  auf  Grund  der  prima  sacie
liquiden  Klage  eine  zwar  schleunige,  aber  immerhin  nur  provisorische
Rechtshülfe  werden,  über  das  Hauptrecht  also  nur  eine  vorläufige  Entscheidung
  gegeben  werden  (siehe  Petersen,  Civilprozeßordnung,  4.  Aufl.
S.  138,  156;  Entsch.  des  RG.  vom  29.  Jannar  1900  Bd.  45  S.  430,
Jur.  Wochenschrift  1900  S.  250  Nr.  3,  und  vom  7.  Februar  1900,
Jur.  Wochenschrift  1900  S.  273  Nr.  4  und  Bl.  f.  RA.  1900  S.  435).
Trotzdem  nun  über  den  materiellen  Anspruch  nur  provisorisch,  quoad
escculimem  und  vorbehaltlich  eingehender  Kognition  im  Nachverfahren
entschieden  wird,  ist  der  Urkundenprozeß  und  der  hier  besonders  in  Frage
stehende  Wechselprozeß  ein  definitiver  Prozeß,  nicht  etwa  ein  bloßer
Vorprozeß.  Er  beruhl  (Jur.  Wochenschrift  1893  S.  486  Nr.  5)  auf  dem
Gedanken,  daß  der  liquide  Anspruch  regelmäßig  auch  wirklich  zu  Recht
besteht,  das  nur  mögliche,  aber  nicht  nothwendige  Nachversahren  nur  ausnahmsweise
  erforderlich  ist,  und  nicht  auf  dem  Gedanken,  daß  die  materielle
Wahrheit  regelmäßig  erst  im  Nachverfahren  zu  ihrem  Rechte  gelangt.
Liegen  die  Voraussetzungen  des  im  Urkundenprozesse  geltend  gemachten
summarischen  Rechtsanspruchs,  der  nach  dem  Gesagten  also  im  Wesentlichen
  auf  schleunige  Befriedigung  des  Gläubigers  ohne  gleichzeitige
definitive  Feststellung  seines  materiellen  Anspruchs  gerichtet  ist,  vor,  dann
wird  der  Beklagte  verurtheilt  und  damit  der  Urkundenprozeß  endgültig  erledigt
  und  abgeschlossen,  auch  wenn  dem  widersprechenden  Beklagten  die
Ausführung  seiner  Rechte  vorbehalten  ist.  Dieses  Vorbehaltsurtheil
ist  kraft  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  (§  599  Abs.  4  CPO.)  der
sormellen  Rechtskraft  fähig,  denn  es  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel
und  der  Zwangsvollstreckung  und  auch  bezüglich  der  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  (88  578  ff.  CPO.)  als  Endurtheil  anzusehen,  und  es  ist
auch  ein  solches,  nur  mit  der  durch  den  Vorbehalt  begründeten  Modifikation,
  daß  der  Beklagte  das  Recht  hat,  selbst  das  rechtskräftige  Urtheil
des  Urkundenprozesses  im  ordentlichen  Verfahren  durch  den  Nachweis  zu
beseitigen,  daß  der  Anspruch  nicht  begründet  ist,  und  so  die  Aufhebung
des  Vorbehaltsurtheils  und  die  Erstattung  des  Gezahlten  zu  erreichen
(Rehbein,  Wechselordnung,  5.  Aufl.  S.  185).  Das  Vorbehaltsurtheil
ist  aber  auch  ein  zum  Grunde  der  Sache  ergehendes  Urtheil  und  somit
der  materiellen  Rechtskraft  fähig.  Zum  Nachverfahren  braucht  es,
wie  gezeigt,  nicht  zu  kommen,  weil  beispielsweise  der  Beklagte  begründete
Einwendungen  nicht  hat  oder  geltend  machen  kann  oder  will.  Diese
materielle  Rechtskraft  ist  daher  nur  unter  dem  Vorbehalte  von  Wirkung,