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den unterm 11. Dezember 1841. abgeschlossenen Vertrag wegen der Besteue-
rung innerer Erzeugnisse und des Salzdebits im Fürstenthume Pyrmont be-
gründet worden ist. Demgemäß ist von den ernannten Bevollmaächtigten
Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchst Ihrem Geheimen Ober-Finanzrah Friedrich Leopold
Henning
un
Allerhöchst Ihrem Geheimen Legationsrath Alerander Marx
Philipsborn,
und
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont:
Hochst Ihrem Geheimen Rath Carl Wilhelm von Stockhausen,
folgender Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratifikation abgeschlossen worden.
Artikel 1.
Der Vertrag vom 11. Dezember 1841. wegen Besteuerung innerer Er-
Feugise und wegen des Salzdebits im Fürstenthume Pyrmont, soll über die
arin verabredete Frist hinaus bis zum letzten Dezember 1865. verlängert
werden, jedoch mit denjenigen Abänderungen einzelner Bestimmungen, über
welche eine besondere Uebereinkunft getroffen worden ist.
Artikel 2.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor
dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor-
elegt und soll die Auswechselung der Ratifikarions-Urkunden mit möglichster
Beschleunigung, spätestens aber binnen vier Wochen, bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 3. September 1853.
Friedrich Leopold Alerander Mar Carl Wilhelm
Henning. Pbilipsborn. von Stockhausen.
(L. S.) (I. S.) (I. S.)
Der Austausch der Ratifikationen des vorstehenden Vertrages hat start-
gefunden.
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(Nr. 3903.)