4) Berfahren
beiEinwen-
dung don
I18 —
S. 11.
Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so hebt das Gericht das
angefochtene Erkenntniß auf, legt die gerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens
jedem Theile zur Hälfte zur Last, kompensirt die außergerichtlichen Kosten und
erkennt anderweit in der Sache selbst, sowie über die Kosten erster Instanz.
Die Ausfertigungen des Rekursbescheides sind mit den Akten dem Ge-
richte erster Instanz zur Insinuation zu übersenden.
S. 12.
Die Einlegung des Rekurses hält die WVollstreckung des angefochtenen
Urtheils nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung ein unersetzlicher
Schaden entstände (F. 8. Tit. 14. Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung) oder
der Rekursrichter nach Befinden der Umstände die Sistirung der Vollstreckung
des Urtheils anordnet. Der Verurtkheilte ist jedoch die streitige Sache oder
Summe in gerichtlichen Gewahrsam zu geben, oder, wenn der Prozeß andere
Verpflichtungen zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzusetzende Kaution
zu bestellen und sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Urtheils zu
chützen, befugt. Dabei finden die näheren Bestimmungen des Artikels 5. der
eklaration vom 6. April 1839. (Gesetz-Sammlung S. 128. 129.) An-
wendung.
Wird die Rekursbeschwerde zurückgewiesen, so ist der Tag der Insinua-
tene des angefochtenen Urtheils als der Tag der Rechtskraft desselben an-
zusehen.
5. 13.
In Subhastations-Prozessen kommt, wenn gegen das Zuschlags-Erkennt-
niß das Rechtêmittel der Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet wird, sowohl in
Rcchismit. Ansehung der Frist zu dessen Anbringung als in Betreff des weiteren Ver-
teln in Sub.
bastations
fahrens die für schleunige Sachen im §F. 27. der Verordnung vom 21. Juli
Prozessen 1846. (Gesetz-Sammlung S. 298.) enthaltene Vorschrift zur Anwendung.
5) Beleh
—
in der
kutions.
Instanz.
K. 14.
In gleicher Art findet zur Anbringung des Rechtsmittels des Rekurses
in Subhastations-Prozessen, sowie zur Beantwortung der Rekursbeschwerde, nur
eine Frist von drei Tagen statt Gel. 7. 8.).
g. 15.
Wenn die Exekution zulässig ist, so hat das Gericht auf den Antrag
des Gläubigers sogleich die Exekution zu verfügen, den Befehl zur Wollstreckung
dem Exekuror zuzufertigen und den Schuldner davon zu benachrichtigen. Der
Erlaß eines monttorischen Zahlungsbefehls an den Schuldner (F. 31. Tit. 24.
Th. I der Allgem. Gerichts-Ordnung) findet nicht ferner statt.
Wenn eine Subhastation beantragt ist, behdlt es bei dem F. 5. der Ver-
ordnung vom 4. März 1834. (Gesetz-Sammlung S. 32.), und in Betef
er