Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

4) Berfahren 
beiEinwen- 
dung don 
I18 — 
S. 11. 
Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so hebt das Gericht das 
angefochtene Erkenntniß auf, legt die gerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens 
jedem Theile zur Hälfte zur Last, kompensirt die außergerichtlichen Kosten und 
erkennt anderweit in der Sache selbst, sowie über die Kosten erster Instanz. 
Die Ausfertigungen des Rekursbescheides sind mit den Akten dem Ge- 
richte erster Instanz zur Insinuation zu übersenden. 
S. 12. 
Die Einlegung des Rekurses hält die WVollstreckung des angefochtenen 
Urtheils nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung ein unersetzlicher 
Schaden entstände (F. 8. Tit. 14. Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung) oder 
der Rekursrichter nach Befinden der Umstände die Sistirung der Vollstreckung 
des Urtheils anordnet. Der Verurtkheilte ist jedoch die streitige Sache oder 
Summe in gerichtlichen Gewahrsam zu geben, oder, wenn der Prozeß andere 
Verpflichtungen zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzusetzende Kaution 
zu bestellen und sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Urtheils zu 
chützen, befugt. Dabei finden die näheren Bestimmungen des Artikels 5. der 
eklaration vom 6. April 1839. (Gesetz-Sammlung S. 128. 129.) An- 
wendung. 
Wird die Rekursbeschwerde zurückgewiesen, so ist der Tag der Insinua- 
tene des angefochtenen Urtheils als der Tag der Rechtskraft desselben an- 
zusehen. 
5. 13. 
In Subhastations-Prozessen kommt, wenn gegen das Zuschlags-Erkennt- 
niß das Rechtêmittel der Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet wird, sowohl in 
Rcchismit. Ansehung der Frist zu dessen Anbringung als in Betreff des weiteren Ver- 
teln in Sub. 
bastations 
fahrens die für schleunige Sachen im §F. 27. der Verordnung vom 21. Juli 
Prozessen 1846. (Gesetz-Sammlung S. 298.) enthaltene Vorschrift zur Anwendung. 
5) Beleh 
— 
in der 
kutions. 
Instanz. 
K. 14. 
In gleicher Art findet zur Anbringung des Rechtsmittels des Rekurses 
in Subhastations-Prozessen, sowie zur Beantwortung der Rekursbeschwerde, nur 
eine Frist von drei Tagen statt Gel. 7. 8.). 
g. 15. 
Wenn die Exekution zulässig ist, so hat das Gericht auf den Antrag 
des Gläubigers sogleich die Exekution zu verfügen, den Befehl zur Wollstreckung 
dem Exekuror zuzufertigen und den Schuldner davon zu benachrichtigen. Der 
Erlaß eines monttorischen Zahlungsbefehls an den Schuldner (F. 31. Tit. 24. 
Th. I der Allgem. Gerichts-Ordnung) findet nicht ferner statt. 
Wenn eine Subhastation beantragt ist, behdlt es bei dem F. 5. der Ver- 
ordnung vom 4. März 1834. (Gesetz-Sammlung S. 32.), und in Betef 
er
	        
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