Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

6) Schluß · Be- 
stimmung. 
— 120 — 
K. 19. 
Der Personalarrest gegen Besitzer von Grundstücken ist zulässig, ohne 
daß es der vorgängigen Sequestration oder Subhastation der Grundslücke be- 
darf. Sie sind jedoch berechtigt, in dem für die Erörterung von Einwendun- 
gen in der Erxekutionsinstanz vorgeschriebenen Verfahren (§. 36. Tit. 24. 
Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung, F. 6. der Verordnung vom 4. März 
1834., Gesetz Sammlung S. 32.) auch den Einwand geltend zu machen, daß 
die Grundstücke für die Forderung des Exekutionssuchers nach der Bestimmung 
des F. 17. Tit. 47. Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung genügende Sicher- 
heir gewähren. Wird dieser Nachweis in der Art, welche der F. 16. a. a. O. 
näher bezeichnet, von dem Schuldner geführt, so ist auf Zurücknahme des Exe- 
kutionsmandats zu erkennen. 
Der F. 173. des Anhangs zur Allgem. Gerichts-Ordnung wird auf- 
gehoben. 
K. 20. 
Das gegenwärtige Gesetz kommt in allen Landestheilen zur Anwendung, 
in welchen die Allgem. Gerichts-Ordnung Geltung hat. 
In den zur Komperenz der General-Kommissionen oder der ihre Stelle 
vertretenden Regierungs-Abtheilungen gehörenden Auseinandersetzungssachen sind 
nur die V. 1—3. und 15—19. des gegenwärtigen Gesetzes, und zwar in allen 
Landestheilen, mit Ausnahme derer des linken Rheinufers und. der Hohenzollern- 
schen Lande, maaßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 20. März 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. vo. d. Heydt. Simons. v. Raumer. 
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.