Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Sehr  entschieden  bekämpft  JELLINEK,  ebenso  wie  LABAND  1°),
die  in  neuester  Zeit  insbesondere  von  Rosın!!)  und  mir!?)  vertretene
  Aufnahme  des  Zweckmoments  in  die  rechtliche  Begriffsbestimmung
  des  Staates,  Der  Zweck  sei  allerdings  Schöpfer  des
Rechts,  aber  ein  methodisch-logischer  Fehler  sei  es,  den  Schöpfer
mit  dem  Geschöpf  zu  confundiren  (S.  192,  Anm.  4).  Die  letztere
Behauptung  ist  unzweifelhaft  richtig;  aber  wesshalb  sollte  nicht
das  (positive)  Recht  den  Zweck  in  sich  aufnehmen,  denselben  zu
einem  wesentlichen  Moment  seiner  Gestaltungen  erheben  können?
In  der  That  ist  zahlreichen  Rechtsbegriffen  der  Zweck  immanent!?).
  Auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  können  z.B.  die
Begriffe  der  Frucht,  der  Consumtibilie,  der  Pertinenz,  des  Pfandrechts
  !%),  der  Bürgschaft,  der  dos?)  nur  mit  Berücksichtigung
der  natürlichen,  beziehungsweise  juristischen,  Bestimmung  dieser
Gegenstände,  beziehungsweise  Institute,  zutreffend  definirt  werden.
Zum  Begriff  des  Gewerbes  auch  in  juristischer  Beziehung  gehört,
wie  allgemein  anerkannt  wird,  der  Zweck  des  Vermögenserwerbs.
Das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch  (Art.  271,  Nr.  1

und  in  meiner  Theorie  der  Staaten-Verbindungen,  S.  10  ff.  (Quartausgabe
S.  VILLfE.).

1%)  In  dieser  Zeitschr.,  Bd.  II,  S.  317—318,  und  in  dem  St.-R.  des
D.  Reiches,  2,  Aufl.,  Bd.  I,  S.  63-64.

)  L.  c.,  S.  289  ff.

12)  Theorie  d.  St.-Verb.,  S.  5  ff.,  S.  12  ff.  (Quartausgabe  S.  IV.  f#.,  S.  XLff.).

18)  Dass  der  Zweck  wesentliches  Kriterium  jedes  Rechtsinstituts  sei,
nehme  ich  nicht  an.  Die  Polemik  Lasanp’s  (in  dieser  Zeitschr.,  II,  S.  317)
gegen  eine  solche  Auffassung  trifft  mich  daher  nicht.

4)  Wenn  LasBanD  (a.  a.  O.)  behauptet,  man  könne  eine  exakte  Definition
  der  Hypothek  geben,  ohne  die  Bemerkung  beizufügen,  dass  sie  zur
Sicherung  einer  Forderung  diene,  so  fragt  sich  doch  vor  allem,  ob  diese
Zweckbestimmung  alsdann  nicht  in  anderen  Begriffsmerkmalen  der  Hypothek
mitenthalten  ist.

5)  Dass  der  Zweck,  einen  Beitrag  zur  Bestreitung  der  onera  matrimonü
  zu  gewähren,  in  die  Begriffsbestimmung  der  dos  gehört,  führt  Wmp-SCHEID
  in  seinem  Lehrbuch  der  Pandekten,  $  492,  Anm.  1,  gegen  BEcHMAnN
trefflich  aus,