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(Nr. 3968.) Gesetz wegen Verzollung des ausländischen Syrups. Bom 13. März 1854.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
verordnen, nachdem unter den Regierungen der Jollvereins-Staaten eine wei-
tere Vereinbarung über die Ausführung der Verabredungen wegen Verzollung
des ausländischen Syrups getroffen worden ist, unter Zustimmung der Kam-
mern, was folgt:
g. 1.
Der durch die Verordnung vom 11. Juni 1853. (Gesetz-Sammlung
Seite 441.) für den Zeitraum vom 1. Januar 1854. bis Ende August 1855.
vorgeschriebene Zollsatz von zwei Thalern für den Zentner ausländischen Sy-
rups soll nur auf gewöhnlichen Syrup, d. h. auf solchen angewendet werden,
welcher nach dem Ergebniß der dieserhalb von der Steuerbehörde vorzuschrei-
benden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar nicht oder nur in geringer
Menge enthalt.
Der nicht zur Verzollung nach dem vorgedachten Satze geeignet befun-
dene Syrup soll mit dem Eingangszolle von vier Thalern für den Zentner
belegt werden.
K. 2.
Diese Anordnung soll auf alle seit dem 1. Januar 1854. bereits bewirk-
ten Verzollungen zur Anwendung gebracht werden.
g. 3.
Unser Finanzminister ist mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Maͤrz 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3909.)