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Die vorgedocht oͤffentliche Anzeige sowohl, als die von der Gesellschaft
ausgeherden eröffentlichungen aberhao, sind in dem zu Berlin herauskom-
menden Preußischen Staats-Anzeiger, sowie in den Zeitungen, die zu Cöln und
Aachen unter der Benennung: „Klnische Zeitung“ und „Aachener Zeitung“
erscheinen, desgleichen in dem „Journal des Dehbats“, welches in Paris her-
ausgegeben wird, bekannt zu machen.
Geht eines dieser Blätter ein, so ist sowohl die Regierung als der Ver-
waltungsrath befugt, ein anderes an dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch
alsdann die Aktionaire durch eine Bekanmmachung in den fort erscheinenden
Blättern davon in Kenntniß setzen.
Der Regierung zu Aachen steht auch die Befugniß zu, diese Bestimmun-
gen über die Gesellschchrsblärten zu ändern; die betreffende Verfügung ist in
den Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländischen
Gesellschaftsbläteer erscheinen.
Artikel 37.
Die Generalversammlung kann durch einen Beschluß des Verwaltungs=
rathes außerordentlich zusammenberufen werden.
Auch diese Versammlung darf nur im Inlande und muß in der Regel
zu Aachen stattsfinden. Die Bekanntmachung der Einladung zu derselben erfolgt
in der im Artikel sechs und dreißig vorgeschriebenen Weise.
Dem Verwaltungsrakhe steht die freie Entscheidung darüber zu, ob der
Gegenstand der Zusammenberufung in den Anzeigen der Gesellschaftsblätter
näher angegeben werden soll, mit Ausnahme des Galles des Artikels drei und
viexzig.
Jedenfalls müssen diese Anzeigen immer ausdrücken, daß die Versamm-
lung eine außerordenlliche ist.
Artikel 38.
Der Präsident des Verwaltungsrathes führt sowohl in den ordentlichen
als in den außerordentlichen Generalversammlungen den Vorsitz; die beiden
Meistberheiligten der Aktionaire sind Skrutatoren, und, wenn sie es ablehnen,
die beiden, die nach ihnen die meisten Aktien besitzen und so fort bis zur An-
nahme; der jüngste der Aktionaire ist Sekrerair.
Die Skrutatoren, sowie der Sekretair dürfen jedoch keine Mitglieder des
Verwaltungsrathes sein.
Artikel 39.
Die Generalversammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden
ech-