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Der Generaldirektor legitimirt sich durch die ihm von dem Verwaltungs=
rathe zu ertheilende notarielle Vollmacht.
Artikel 43.
Nur von einer außerordentlichen Generalversammlung kann auf den Vor-
schlag des Verwaltungsrathes und vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmi-
gung mit einer Mehrzei von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mit-
glieder über Modifikationen, Zusätze und Aenderungen in den gegenwärtigen
Statuten Beschluß gefaßt werden.
Der Verwaltungsrath hat im Voraus schon die volle Ermächtigung, in
alle Aenderungen einzuwilligen, welche die Landesregierung an den von einer
solchen Generalversammlung später beschlossenen Modifikationen und Zusätzen
vorzuschreiben für nöchig erachten sollte.
Kapitel IX.
Auflösung und Liquidation.
Artikel 44.
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
1) wenn die Verlüste die Hälfte des Grundkapitals übersteigen,
2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Aktionairen verlangt wird, die we-
nigstens drei Viertel der Aktien repraäsentiren, und
3) in den Fällen der Paragraphen fünf und zwanzig, sechs und zwanzig und
acht und zwanzig des Gesetzes vom neunen November achlzehndürderr
drei und vierzig.
Der Beschluß der Auflösung bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
Artikel 45.
Sollten diese Gründe der Auflösung sich vor der Zeit, wo die jährliche
Generalversammlung stattfindet, ergeben, so ist der Verwaltungsrath ver-
pflichtet, dieselbe außergewöhnlich zu berufen.
Artikel 46.
Die Generalversammlung ernennt drei in den öffentlichen Gesellschafts-
blättern des Artikels sechs und dreißig zu bezeichnende Lquidations-Kommissaire
und drei Stellvertreter.
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