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Der Geschwaͤngerten verbleibt der Anspruch auf Entschaͤdigung auch
dann, wenn ein Ehehinderniß vorhanden ist, oder wenn sie die Eingehung der
Ehe mit dem Schwaͤngerer verweigert.
g. 7.
Wenn nach den Bestimmungen der G. 1., 2. und 6. ein Anspruch der
Geschwängerten an den Schwängerer stattfindet, so können noch außerdem
iederkunfts= und Taufkosten, ferner sechswöchentliche, dem Stande
der Geschwängerten angemessene Verpflegung, sowie auch andere durch
die Schwangerschaft oder durch das Vo enbett herbeigeführte un-
vermeidliche Kosten von dem Schwangerer gefordert werden.
C. S.
Außer den Fällen der §9#. 1., 2. und 6. haben außerehelich Geschwän-
gerte gegen den Schwängerer nur auf den Ersatz der im F. 7. bezeichneten
Mosten ufpruch.
g. 9.
Verheirathete Frauenspersonen können auf die in den #. 1. bis 7. be-
stimmten Entschädigungen niemals Anspruch machen, und fallen dieselben auch
bei Unverheiratheten weg, wenn die Geschwängerte:
1) während der Konzeptionszeit (I. 15.) mit mehreren Mannspersonen den
Beischlaf vollzogen hat; oder
2) eine in geschlechtlicher Beziehung bescholtene Person ist, insbesondere,
wenn sie
a) fuͤr die Gestattung des Beischlafs Bezahlung in Gelde oder in
Geschenken angenommen hat; oder
b) wegen unzuͤchtigen Lebenswandels berüchfigt ist; oder
Pc) schon früher außer der Ehe von einem anderen, als dem als Er-
zruger des Kindes bezeichneten Manne geschwängert worden ist;
oder
d) wenn sie sich früher eines Ehebruchs schuldig gemacht hat; oder
c) wenn sie den angeblichen Schwängerer, welcher jünger als sie,
27 0, nicht volle zwanzig Jahre alt ist, zum Beischlafe ver-
rt hat.
g. 10.
Die der Geschwenger#en. aus der Schwängerung zustehenden Klagen
verjähren binnen zwei Jahren nach erfolgter Niederkunft oder Fehlgeburt.
SK. 11.
Hat der Schwüängerer innerhalb dieser zwei Jahre seinen bisherigen Auf-
enthalt verlassen, so wird die Zeit, während welcher sein neuer Aufenthalt der
Geschwängerten unbekannt gewesen, von der Verjährungsfrist abgerechnet.
(N. 3993.) 27“ Auch