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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18.—
(Nr. 4009.) Allerhöchster Erlaß vom 4. April 1854., betreffend das Ersatzwesen für die
arine.
Ehrersanden mit dem gemeinschaftlich von den Ministerien fuͤr Handel, des
Innern, des Krieges und von der Admiralitaͤt erstatteten Berichte uͤber die
Deckung des Bedarfs der Marine an Mannschaften, will Ich, daß vorläufig
auf fünf Jahre, vom 1. Mai d. J. ab gerechnek, nachstehende Bestimmungen
gelten sollen.
1) Die Marine hat ihren Bedarf an Mannschaften zu decken durch
I. Freiwillige,
II. Seediensipflichtige,
III. Ersatzpflichtige, und
IV. bei Expeditionen und Kriegsrüstungen durch Einziehung von Ma-
rinereseroen und Seewehrmannschaften.
2) Freiwillige sind: Schiffsjungen, Freiwillige (im gewöhnlichen Sinne)
und Kapitulanten. Bei dem Matrosen-Korps findet jedoch die Annahme
von einjahrigen Freiwilligen nicht siatt.
3) Seedienstpflichtig sind bis zum vollendeten 39sten Lebensjahre:
a)alle diejenigen, welche freiwillig nach Nr. 2. im Matrosen-Korps
gedient haben,
b) alle diejenigen, welche beim Eintritt in das dienstpflichtige Alter
als Schiffsmannschaften mindesiens zwei volle Jahre auf Preu-
hischen Seeschiffen gefahren und nicht vorher freiwillig in die Ar-
mee zur Ableistung ihrer Dienstpflicht eingetreten sind. Die Kreis-
Ersatzkommissionen haben die Angaben der Betreffenden auf Grund
ihrer Schiffspapiere zu prüfen und festzustellen, und demnachst die
ihnen über ihr Militairverhältniß zu ertheilenden Legitimationen,
in welcher sie zur An= und Abmeldung bei den Landwehr-Bezirks-
d-
Johrgang 1884. (Nr. 4009. 35 feld-
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1854.