Umfan
und Zweck de
Deichderban-
des.
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(Nr. 4013.) Statut des Morrn-Pollychener Deichverbandes. Vom 1. Mai 1854.
Wiu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. ꝛu.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie-
derung am rechten Warthe-Ufer, vom Vorwerke Kiewitz im Birnbaumer Kreise
der Provinz Posen aus bis zum Dorfe Pollychen, nahe der Netze, im Lands=
berger Kreise, zur gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines zum Schutze
egen die Ueberschwemmungen der Waze zu erbauenden Deiches zu einem
Peschverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhb-
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Ge-
set= Sammlung vom Jahre 1848. Seite 51.) die Bildung eines Deichverban-
des unter der Benennung:
„Morin= Pollycheper Deichverband,“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
S. 1.
g Die Eigenthuͤmer aller Grundstuͤcke, welche in der am rechten Warthe-
* Ufer vom Vorwerke Kiewitz bis zum Dorfe Pollychen, einschließlich dessen
Dorfstellen, sich erstreckenden Niederung belegen sind, und ohne Verwallung der
Ufer bei einem Wasserstande von 15 Fuß 4 Zoll am Landsberger Pegel der
Ueberschwemmung unterliegen würden, werden zu einem Deichverbande vereinigt.
b Der gerband hat seinen Gerichtsstand beim Kreisgerichte zu Lands-
erg a. d.
S. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen von der Höhe der Feldmark des
Vorwerkes Kiewitz bis zur Höhe hinrer dem Dorfe Pollychen laufenden, wasser-
freien, tüchtigen Deich auf Höhe eines Wasserstandes von 17 Fu## 2 Zoll am
Landsberger Pegel in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden fest-
zustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind,
um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten
Wasserstand der Warthe zu sichern.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner aAnspschr an andere
Verpflichtete.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundflücken der 4(—
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