— 274 —
Zu g. 10. des Gesetzes.
Artikel 2.
Die im F. 17. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. (Gesetz-
Sammlung S. 302.) bestimmte Niederschlagung der Kosten des angefochtenen
und vernichteren Erkenntnisses fällt weg.
Ebenso findet, wenn der Rekurs in Civilsachen für begründet angenom-
men worden ist, die Niederschlagung eines Theils der Kosten erster Instanz
nicht ferner statt.
Wird das Erkenntniß einer Instanz in höherer Instanz vernichtet oder
aufgehoben und muß demzufolge oder in Folge der Verwerfung einer in erster
Instanz als begründet angenommenen privilegirten Einrede in den Fallen des
S. 5. der Verordnung vom 21. Juli 1846. (Gesetz Sammlung S. 291.) oder
des §. 13. der Verordnung vom 21. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung S. 307.)
durch Erkenneniß höherer Instanz in der früheren Instanz anderweit verhan-
delt und erkannt werden, so sind die Kostensätze jener früheren Instanz auf
den Kostenbetrag der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in derselben
Instanz in Anrechnung zu bringen.
Zu g. 11. des Gesetzes.
Artikel 3.
1) Bei Gegenständen, die keiner Schätzung nach Gelde fähig sind, erfolgt
der Kostenansatz in der Regel, wie bei Gegenständen, die einen Werth
von 400 Rthlr. haben, bei wichtigeren Angelegenheiten, wie bei Gegen-
ständen von 1000 bis 5000 Rrhlr. und bei unbedeurenden Angelegen-
heiten, wie bei 60 bis 100 Rthlr. Werrh nach dem Ermessen des Gerichts.
2) Die Kosten in Injuriensachen sind:
a) wenn dieselben vor dem Kollegium verhandelt und entschieden
werden, wie bei einem Objekte im Wertrhe von 400 oder
1000 Rthlr.,
hp) wenn die Verhandlung und Entscheidung vor dem Einzelrichter
erfolgt ist, wie bei einem Gegenstande im Werthe von 60 oder
100 Rchlr.
anzusetzen. Z #
3) In Macht= und Miethsprozessen ist, wenn der Streit die Aufhebung oder
Forrsetzung des Pacht= oder Miethsverhältnisses betrifft, der einjährige
Pacht= oder Miethsbetrag, falls aber dieser den Betrag der Micthe oder
Pacht für den Zeitraum, für welchen der Vertrag nach der Behaup#ung
des einen oder des anderen Theils noch dauern soll, übersteigl, der letz-
tere Berrag als Werth des Streitgegenstandes anzunehmen.
Statt der §#. 1. bis 7. des Tarifeé.
Artikel 4.
Die #. 1. bis 7. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851. werden
aufgehoben. An deren Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen:
J.