Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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erheben; es kommen darauf aber die nach obigen Bestimmungen fuͤr das Man- 
datsverfahren bereits zum Ansatz gebrachten * in Abzug. 
Wenn die Einwendungen nur gegen einen Theil der eingeklagten Forde- 
rung gerichtet sind, so kommt so viel in Abzug, als weniger für das Mandats- 
verfahren hätte angesetzt werden müssen, wenn der bestrittene Theil der Forde- 
rung nicht mit eingeklagt wäre. Jedoch dürfen die Kosten des Mandatsver- 
fahrens und des Prozeßverfahrens tusammen den Betrag nicht üäbersteigen, 
welcher anzusetzen sein würde, wenn der Prozeß ohne vorgängiges Mandat über 
das ganze Objekt eingeleitet worden wäre. 
III. Prozesse, mit Ausschluß der besonderen Prozearten ad IV. des Tarifs. 
Artikel 7. 
A. Wemn der Prozeß durch Kontumazialbescheid, Agnitionsresolut, Vergleich, 
oder nach erfolgter Klagebeantwortung in erster Instanz, nach erfolgter 
Einführung des Rechtsmittels in höherer Instanz durch Entsagung been- 
digt wird oder der in Bagatellsachen angebrachte Rekurs ohne Mitthei- 
lung verworfen wird, so ist für die Instanz zu erheben: 
1) von dem Betrage bis 50 Rthlr. einschließlich, von jedem Thaler: 
13 Sgr., jedoch nicht unter 5 Sgr.; 
2) von dem Mehrbetrage bis zu 150 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 
10 Sgr. 
3) von- 8 Mehrbetrage bis zu 500 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 
1 Rthlr.; 
4) von dem' Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 
1 Rehlr.; 
5) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. in erster Instanz 
vo, v 200 Rehlr., in höherer Instanz von je 500 Rthlr.: 
1 Rthlr.; 
6) von dem Mehrbetrage in erster Instanz von je 1000 Rthlr., in 
höherer Instanz von je 2000 Rehlr.: 1 Rchlr. 
B. Ist gegen einen Kontumazialbescheid die Resticution zugelassen worden 
und gelangt in Folge dessen die Sache zur kontradiklorischen Verhand= 
lung, so sind für das Konkumazialoerfabren die Sätze des Areikels 5. 
unter A. um die Hälfte erhöht, jedoch ohne Beschränkung auf ein Mi- 
nimum zu erheben. 
Artikel 8. 
C. Wenn bei Gegenständen über 50 Rthlr. auf kontradiktorische Verhand- 
lung erkannt ist, so wird der Satz zu A, doppelt erhoben. In Inju- 
riensachen wird dieser Satz auch dann genommen, wenn die der Ent- 
scheidung zum Grunde liegenden Thatsachen zugestanden oder in comu- 
maciam für zugestanden angenommen sind. 
In allen Prozessen, in welchen nach F. 13. der Verordnung vom
	        
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