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zurechnen; fuͤr Gegenstaͤnde von hoͤherem Werthe werden die Kosten besonders
in Ansatz gebracht.
Statt F. 11. des Tarifs.
Artikel 12.
In Subhaslationsprozessen wird erhoben:
1) für das ganze Verfahren einschließlich der bei dem Hypothekenbuch zu
veranlassenden Eintragungen und Ausfertigungen bis zur Abfassung der
Adjudikatoria, diese ausgeschlossen:
a) von dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Rthlr.
einschließlich von jedem Thaler: 14 Sgr.;
5b) von dem Mehrbetrage bis 500 Rchlr. einschließlich von je 10 Rchlr.:
74 Sgr.;
à oon dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 15 Sgr.;
d) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rrhlr. von je 100 Rethlr.:
10 Sgr.;
c) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.;
2) wenn die Subhastation aufgehoben wird:
a) vor Aufnahme der Taxe #,
b) nach Aufnahme der Taxe, jedoch vor Abgang der Vorladungen
zum Lizitationstermine, 1,
p) nach Abgang dieser Vorladungen, jedoch vor Abhaltung des Lizi-
tationstermins,
der vorstehend bestimmten Sätze;
3) für eine fortgesetzte Subhastation nach schon abgehaltenem Lizitations-
Termine 3 des ganzen Satzes ad 1.;
4) für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassende Ver-
fügungen, ausschließlich der zur Kaufgelderbelegung gehörigen:
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.;
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 5 Sgr.;
c) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
14 Rehlr.;
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 1 Rchlr.;
5) fuͤr das Kaufgelderbelegungs-Verfahren, einschließlich der auf Grund
desselben zu ertheilenden Ausfertigungen und Loͤschungen beim Hypothe-
kenbuche, jedoch ausschließlich der Eintragung etwaiger Kaufgelder-Ruͤck-
staͤnde und des Aufgebotsverfahrens (Verordnung vom 21. Oktober 1838.
Gesetz-Sammlung S. 498.):
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.;
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 3 Sgr.;
c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
15 Sgr.; »
d)vonvemMehtbetkagevon1e100Nthlr.:öSgt. W
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