Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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zurechnen; fuͤr Gegenstaͤnde von hoͤherem Werthe werden die Kosten besonders 
in Ansatz gebracht. 
Statt F. 11. des Tarifs. 
Artikel 12. 
In Subhaslationsprozessen wird erhoben: 
1) für das ganze Verfahren einschließlich der bei dem Hypothekenbuch zu 
veranlassenden Eintragungen und Ausfertigungen bis zur Abfassung der 
Adjudikatoria, diese ausgeschlossen: 
a) von dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Rthlr. 
einschließlich von jedem Thaler: 14 Sgr.; 
5b) von dem Mehrbetrage bis 500 Rchlr. einschließlich von je 10 Rchlr.: 
74 Sgr.; 
à oon dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 15 Sgr.; 
d) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rrhlr. von je 100 Rethlr.: 
10 Sgr.; 
c) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.; 
2) wenn die Subhastation aufgehoben wird: 
a) vor Aufnahme der Taxe #, 
b) nach Aufnahme der Taxe, jedoch vor Abgang der Vorladungen 
zum Lizitationstermine, 1, 
p) nach Abgang dieser Vorladungen, jedoch vor Abhaltung des Lizi- 
tationstermins, 
der vorstehend bestimmten Sätze; 
3) für eine fortgesetzte Subhastation nach schon abgehaltenem Lizitations- 
Termine 3 des ganzen Satzes ad 1.; 
4) für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassende Ver- 
fügungen, ausschließlich der zur Kaufgelderbelegung gehörigen: 
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.; 
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 5 Sgr.; 
c) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 
14 Rehlr.; 
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 1 Rchlr.; 
5) fuͤr das Kaufgelderbelegungs-Verfahren, einschließlich der auf Grund 
desselben zu ertheilenden Ausfertigungen und Loͤschungen beim Hypothe- 
kenbuche, jedoch ausschließlich der Eintragung etwaiger Kaufgelder-Ruͤck- 
staͤnde und des Aufgebotsverfahrens (Verordnung vom 21. Oktober 1838. 
Gesetz-Sammlung S. 498.): 
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler: 1 Sgr.; 
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 3 Sgr.; 
c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 
15 Sgr.; » 
d)vonvemMehtbetkagevon1e100Nthlr.:öSgt. W 
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