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Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstäcke zur Sub=
hastation gezogen werden, so sind die Sätze zu Nr. 1., 2., 3. und 5. nach der
zusammenzurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke, die Sätze zu 4.
aber von jedem Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines andern oder
überhaupt mit andern in einer Summe verkauft wird, besonders zu berechnen.
Die Beträge sind nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Lizita-
tion kommt, nach dem Taxrwerthe, und wenn es auch nicht zur Aufnahme der
Tare gekommen ist, nach dem letzten Erwerbspreise oder dem sonst zu ermit-
telnden Werthe zu bestimmen. Erreicht das Meistgebot nicht 3 des Taxwerthes,
so ist der letztere Betrag — 3 des Taxwerthes — bei der Berechnung der
Sätze zu 1., 3. und 4. zum Grunde zu legen. Soweit in dem letzteren Falle
das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse vorweg zu entnehmenden,
durch Koslenvorschuß nicht gedeckten Kosten unzureichend ist, bleibe der Käufer
für den überschießenden Betrag derselben verhaftet.
Zu g. 12. des Tarifs.
Artikel 13.
In Konkurs= und erbschaftlichen Liquidationsprozessen sind für das Ber-
fahren zur Fesistellung der einzelnen Liquidate (F. 12. Nr. 1. des Tarifs zum
Gesetze vom 10. Mai 1851.) von den Liquidanten keine Kosten zu erheben,
wenn das Liquidat, ohne daß es zu einem kontradiktorischen Verfahren ge-
* zurückgenommen oder von dem Vertreter der Masse anerkannt wor-
den ist.
In den Gemeß F. 27. Tit. 50. Th. I. der Allgemeinen Gerichts-Ord-
nung sistirten Spezialprozessen sind die Kosten nach den unter III. A. (Arti-
kel 7. dieses Gesetzes) und im Falle einer stattgefundenen Beweisaufnahme
nach den unter III. D. (Artikel 9.) bestimmten Sätzen zu erheben, jedoch auf
die nach F. 12. Nr. 1. des Tarifs zu liquidirenden Kosten in Anrechnung
zu bringen.
Zu F. 14. des Tarifs.
Artikel 14.
Ist die Exekution in das Mobiliarvermögen fruchtlos vollstrecke, so find
von dem Extrahenten außer den Kosien für die Exekutionsverfügung (Nr. 1.
. 14. des Tarifs in Verbindung mit Artikel 5. dieses Gesetzes) nur die Kosten
für den Antritt der Vollstreckung (Nr. 2. Alinea 2.) zu erheben. Ist blos
ein Theil der Forderung beigetrieben worden, so wird der Berechnung des
Satzes für die Vollstreckung nur der Betrag dieses Theiles zum Grnde ge-
ar jedoch nicht weniger, als der Satz für den Antritt der Vollstreckung,
iquidirt.
Bei Exekutionen wegen eines Gegenstandes bis zu 1 Rthlr. einschließlich
(Nr. 4022.) « sind