Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 1 7. 
Ueber die Anlehen werden Kassenscheine je nach der Wahl des Einzah- 
lenden auf den Namen des Darleihers, oder auf den Inhaber (au porleur) 
nach dem beigefügten Formulare ausgestellt. Jene werden auf weißem, diese 
“ auf hellgelbem Papier gedruckt. Je nach Verschiedenheit des Zinsfußes wer- 
den sie in Serien, welche durch rômische Ziffern bezeichnet werden und je nach 
den Beträgen von Einhundert, zweihundert, fünfhundert und Eintausend Gul- 
den in Klassen, welche durch Buchstaben (Litr. A., B., C., D. eic.) bezeichnet 
werden, vertheilt. 
F. 18. 
Kassenscheine können nur von der Direktion in Sigmaringen ausgefertigt 
werden. Sie müssen enthalten: 
1) die Zahl der Serie und die Littera der Klasse, zu welcher sie gehbren; 
2) die laufende Nummer in Zahlen und Buchstaben; 
3) in gleicher Weise den Betrag, über welchen sie lauten; 
4) in derselben Weise die Höhe des Zinssatzes und die Kündigungsfrist; 
5) das Datum der Ausfertigung, unterzeichnet mit der eigenhändigen Unter- 
schrift des Syndikus und des Rendanten, und beglaubigt mit dem Siegel 
der Anstalt; 
60) wenn sie nicht au porteur lauten, den Vor= und Zunamen, Stand und 
Wohnort des Glubigers. 
S. 19. 
Kassenscheine, bei welchen eines dieser Requisite fehlt, oder bei welchen 
sich Rasuren, Korrekturen oder Durchstreichungen, oder sonstige Aenderungen 
finden, werden nicht eingelöst. 
Die Einlösung erfolgt sowohl bei der Kasse in Sigmaringen, wie bei der 
in Hechingen, und nach dem Ermessen der Direktion auch an anderen von ihr 
bekannt zu machenden und allenfalls in den Kassenscheinen zu bezeichnen- 
den Orten. 
Die Kündigung ist nur zulcssig, wenn sie bei der Direktion in Sigmarin= 
gen angebracht wird. Sie kann mündlich oder schriftlich bewirkt werden, die 
Rachabtung aber erfolgt stets nur an dem nächsien, nach Ablauf der Kündi- 
gungsfrist eintretenden Iinszohlungskermme. 
Gleich bei der Kündigung muß der Gläubiger übergeben den mit Quit- 
tung versehenen Kassenschein und sämmtliche zu demselben gehbrige, noch nicht 
fälligen Kupons nebst dem Talon. Er erhält dagegen einen nach dem anliegen- 
„den Formulare auf den Inhaber ausgefertigten Rekognitionsschein, in welchem 
Nniracs sein muß, wasz er am Jahlungstage überhaupt an Kapital und 
Zinsen zu erhalten hat. Mit diesem Tage hört jede weitere Verzinsung auf. 
(Nr. 4014.) Fehlt
	        
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