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3) die laufende Nummer, unter welcher sie eingetragen und resp. ausgefertigt
sind, versehen mit der Unterschrift des Kassenbeamten und beglaubigt
durch das beigedruckte trockene Siegel der Anstalt;
4) den Vermerk, wann sie verjaͤhren.
g. 24.
Kupons, bei welchen eines dieser Requisite fehlt, oder bei welchen sich
Rasuren, Korrekturen, Durchstreichungen oder sonstige Aenderungen sinden, wer-
den nicht eingelöst. Ein Amortisationsverfahren wegen verloren gegangener,
oder sonst vernichteter oder beschädigter Kupons sindet nicht statt. Der Verlust
trifft vielmehr in allen diesen Fällen den Inhaber. Sie verjähren in vier
Jahren von dem letzten Dezember an gerechnet, welcher auf den Tag der Fäl-
ligkeit folgt.
S. 25.
Diie nicht verjährten Kupons werden nicht nur in dem in jedem derselben
ausgedrückten Fälligkeikscermine eingelöst und von der Kasse an Zahlungsstatt
angenommen, sie werden auch in dieser oder in jener Weise später, jedoch stets
nur in einem der §. 20. bezeichneten Zahlungstermine, realifirt.
g. 26.
Gegen Einlieferung des Talons erfolgt die Ausreichung der neuen Zins-
kupons-Serie bei den Kassen zu Sigmaringen und Hechingen und an den von
der Direktion besonders bekannt zu machenden Orten. Ist ein Talon verloren
gegangen, so kann die neue Kupons-Serie nur bei der Kasse in Sigmaringen
Thoben werden. Zu diesem Behufe muß aber bei derselben der betreffende
Kassenschein eingereicht werden. Die Direktion macht alsdann die Nummer
des verloren gegangenen Talons durch das Amtsblatt der Regierung zu Sig-
maringen auf Kosten des Extrahenten, und mit der Aufforderung zur Nedus
innerhalb dreier Monate und mit der Warnung bekannt, daß nach Ablauf
dieser Frist auch ohne die Beibringung des Talons die neue Kupons-Serie dem
Extrahenten ausgehändigt, der Talon aber als erloschen angesehen werden wird.
Meldet sich Niemand, so wird die Kupons-Serie dem Extrahenten gleichzeitig
mit dem Kassenscheine ausgehändigt. Wird der Talon mit dem Anspruche auf
Extradition innerhalb dieser Frist präsentirt, so verweist die Direktion die In-
teressenten auf den Rechtsweg, sie asservirt bis zum Austrage des Prozesses
die ausgefertigten Kupons und händigt sie demnächst demjenigen aus, welchem
das rechtskräftige Urtel sie zugesprochen hat. Den Kassenschein giebt sie, falls
der Richterspruch nicht ein Anderes bestimmt hat, demjenigen zurück, welcher
ihn eingereicht hat.
g. 27.
Kassen- und Rekognitionsscheine, welche verloren gegangen oder beschaͤ-
Jahrgaug 1831. (Nr. 4024.) 41 digt