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(Nr. 4025.) Allerhöchster Erlatz vom 9. Mai 1854., betreffend die Verleihung der siskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Gostyn nach Borek durch den Kreis Kroeben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Gostyn nach Borek durch den Kreis Kroeben, im Regierungs=
bezirk Posen, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropria-
tionsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straße zur Anwendung kommen sollen. Jugleich will Ich dem Kreise Kroeben
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besiimmungen des für die
Scaats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsti-
gen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 9. Mai 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffencliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)