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g. 7.
Zum Artikel XXVIII. der Elbschiffahrts-Akte und g. 56. der
Additional-Akte.
Die jedesmalige Elbschiffahrts-Revisionskommission (Artikel XXX. der
Elbschiffahrts -Akte und §. 56. der Additional-Akte) ist verpflichtet, einen Be-
schluß darüber zu vermitteln, ob und zu welcher Zeit bis zum Zusammentritt
der nächsien Revisionskommission eine gemeinschaftliche Befahrung und Unter-
suchung des Elbstroms durch Hydrotechniker sämmtlicher Uferstaaken stattfinden
soll. Zu der also beschlossenen Stromschau soll alsdann auf die Aufforderung
derjenigen Regierung geschritten werden, welcher die Zusammenberufung der
Revisionskommission obliegt, und soll dieselbe in der Regel dem Zusammentritt
der letzteren unmittelbar voraufgehen.
Die nächste Stromschau soll im Laufe des Jahres 1858. in der dazu
geeigneten Jahresgeit statthaben. '
S. 8.
Zum Artikel XXXN. der Elbschiffahrts-Akte und F. 57. der
Additional-Akte.
Die vierte Revisionskommission wird im Laufe des Jahres 1858. in
Hamburg zusammentreten.
Dieselbe hat vor Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der näch-
sien Zusammenkunft festzustellen.
Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die Uferstaaten
sich auch vor Ablauf der verabredeten Frist über den Zusammemtritt einer Re-
visonskommission verständigen.
F. 9.
Zu der Anlage II. der Elbschiffahrts-Akte und Anlage E. der
Additional-Akte.
Statt der früheren Erhebungsweise des Eßlinger Jolls mit vier Schilling
Hamburger Kurant per Schiffslast von #lertausend Pfund Brutto (Hamburger
Gewicht) und einer geringen Schreibgebühr ist unter Zustimmung aller bethei-
ligten Regierungen die Erhebung dieses Zolles mit vier und einem halben
Schilling Kurant, den Thaler des Vierzehnthalerfußes zu vierzig Schilling ge-
rechnet, per Last à vierzig Zentner Elbzollgewicht eingetreten, woneben die Ent-
richtung einer besonderen Schreibgebühr nicht mehr siattfindet.
S. 10.