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2) die Laternen muͤssen so eingerichtet sein, daß das Licht gleichmaͤßig,
ungebrochen und klar scheint;
3) die Seitenlaternen mit farbigem Lichte sind vorn am Radkasten
anzubringen, und nach der Seite des Schiffsdecks mit mindeslens
drei Fuß hohen Schirmen zu versehen, damit das Licht der einen
Seite von der andern nicht gesehen werden kann.
Die Anwendung der vorstehend angeordneten Zeichen ergiebt
“ sich aus der in der Anlage B. beigefügten Erläuterung.
4) Uebrigens bleiben die in der Uebereinkunft vom 13. April 1844.
enthaltenen Vorschriften, namentlich über die Zeichen mittelst der
Glocke oder der Dampfpfeife und über die Beleuchtung der Segel-
schiffe bei Nacht oder dichtem Nebel, in Kraft.
K. 12.
Die vorstehend vereinbarten Bestimmungen sollen, insoweit nicht
für einige derselben ein anderweiriger Termin besonders festgestellt ist,
vom 1. April 1854. an in Kraft und Wirksamkeit treten, und werden
insbesondere auch die vereinbarten Elbzoll-Ermäßigungen, soweit selbige
nicht schon bisher faktisch gewährt sind, von diesem Zeitpunkte an ein-
zuführen sein.
Die vorbehaltene Genehmigung des gegenwärtigen Schlußprotokolls
wird binnen vier Wochen in der Art erfolgen, daß darüber von jeder
betheiligten Regierung nur Eine zur demnachstigen Hinterlegung in dem
Archive der drikten Elbschiffahrts-Reoisionskommission bestimmte Urkunde
auszusiellen ist.
Die Königlich Preußzische Regierung wird diese Urkunde von Sei-
ten der übrigen Regierungen entgegennehmen und letztere davon benach-
richtigen, sobald die Genehmigung allseitig erfolgt ist.
zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sfind, so wollen
Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmun-
gen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, soweit es
diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten.
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir diese Unsere Genehmigungs-
Urkunde, von welcher nur Ein Exemplar, Behufs der Niederlegung in das
Archiv der dritten Elbschiffahrts-Reoisionskommission, ausgefertigt worden ist,
eigenhändig unterschrieben und mir Unserem größeren Ergatsstehr versehen lassen.
So geschehen zu Charlottenburg, den 7. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel.
(Nr. 4043.) An-