— 376 —
Anlage A.
1. Jeder Dienstmann auf einem Elb-Schiffe oder -Floße (Lehrling, Junge,
Schiffsknecht, Zugknecht, Heizer, Geselle, Marrose, Booksmann, Steuermann)
„muß mit einem Dienstbuche nach dem anliegenden Musier versehen sein und
dasselbe auf jeder Reise bei sich führen.
2. Die zur Ausstellung der ODienstbücher zuständigen Behörden, welche
jeder Uferstaat für sein Gebiet zur böffentlichen Kenntniß bringen wird, haben
in jedes von ihnen auszugebende Dienstbuch, vor Aushändigung desselben, das
Signalement des Inhabers, nachdem dessen Identität nachgewiesen worden sein
wird, vollsiändig einzutragen.
3. Schiffseigner, Schiffs= oder Flo-ßführer haben bei jeder Annahme
eines Dienstmannes sich dessen Diensibuch vorlegen zu lassen und darin über
das einzugehende Dienstverhäl#tniß das Erforderliche einzutragen.
ie Befolgung dieser Vorschriften in Beziehung auf schon vor Erlas-
sung derselben eingegangene Oienstverhältnisse ist binnen drei Monaten nach-
zuholen.
4. Der Dienstmann darf in seinem Dienstbuche keine Aenderungen oder
Zusätze machen, oder durch Unberechtigte machen lassen.
5. Das Dienstbuch muß sowohl dem Diensiherrn als einer jeden Po-
lizeibehörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden.
6. Den Polizeibehörden liegt es ob, Beschwerden des Dienstmannes
über ein demselben ertheiltes oder verweigertes Zeugniß zu erledigen und die
dadurch etwa herbeigeführten Aenderungen und Zusätze im Dienstbuche nach-
zutragen.
7. Auf jedem Elbschiffe ist ein Verzeichniß der Personen, welche auf
demselben in Dienst getreten sind, zu führen und außubewahren. Dem Namen
jedes entlassenen Dienstmannes ist eine Bemerkung über Anfang und Ende sei-
ner Dienstzeit und eine wörkliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheil-
ten Zeugnisses beizusetzen.
Jenes Verzeichniß ist jeder Schiffahrts= und Polizeibehörde an der Elbe
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
8. Uedertreungen der obigen Vorschriften werden nach Maaßgabe des
Artikels 30. der die Erlassung schiffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften
fuͤr die Elbe betreffenden Uebereinkunft vom 13. April 1844. bestraft.