Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 3282 — 
Organisations-Neglement 
für 
das Personal der Marine. 
I. Das Marine-Personal im Allgemeinen. 
F. 1. 
Das Personal der Königlichen Marine begreift in sich: 
a) das Seeoffizier= und Kaderten-Korps, 
b) das Matrosen-Korps, 
) das Deckoffizier-Personal, 
d) das Werft-Korps, 
J) das Seebataillon, 
1) die Marine-Stabswache, 
8) das Lazarethgehülfen-Personal, 
h) die Marine-Ingenieure, 
i) die Marine-Verwaltungsbeamten, 
k) die Marine-Geiftlichen, 
1) die Marine-Auditeure, 
) die Marine-Aerzte. 
F. 2. 
Das Personal der Marine theilt sich: 
in Seeleute, wozu 
Seeoffiziere und Kadetten, Steuerleute, Feuerwerker, Booksleute 
und Matrosen gehören, und 
in Nicht-Seeleute, wozu 
alle übrigen Personen gerechnet werden. 
g. 3. 
Den Befehl uͤber Seiner Majestaͤt Segel- und Dampfschiffe koͤnnen nur 
Seeleute uͤbernehmen. 
K. 4. 
Bei gemeinschaftlichem Dienste an Bord sind die Seecoffiziere als Vor- 
esetzte der Offiziere des Seebataillons gleichen Ranges, dagegen bei milirairi- 
chen Operationen am Lande die Offiziere des Seebakaillons als Vorgesetzre der 
Seeoffiziere gleichen Ranges anzusehen. 
g. 5. 
Offiziere, welche bei einem Marinetheile à la suite geführt werden, 
tragen die Uniform desselben. 
Sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.