Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 385 — 
S. 19. 
Der Vorschlag zum Korvetten-Kapitain setzt eine dreijährige Dienstzeit 
an Bord eines Fiesshifes als Lieutenant zur See voraus. 
g. 20. 
Der Vorschlag zum Kapitain zur See bedingt zweijährige Dienstzeit zur 
See als Korvetten-Kapitain, und hiervon wenigstens eine einjahrige Dienstzeit 
als Kommandant. 
g. 21. 
Bei den Befoͤrderungen ist die Anciennetaͤt nicht unbedingt maaßgebend. 
9. 22. 
Die Pruͤfung sum Lieutenant zur See wird nur vor der dazu bestimm- 
ten Kommission abgelegt. Bei Abwesenheir tar See kann indeß ein Kadett 
II. Klasse durch eine vom Kommandanten zu beordernde Kommission von Offi- 
ieren vorläufig geprüft werden. Nach genügendem Ausfalle dieser Prüfung 
harf ihn der Kommandant provisorisch zum Kadetten I. Klasse à la suile er- 
nennen. Nach der Rückkehr hat er sich in einer von der Admiralität zu bestim- 
menden Frist der ordentlichen Prüfung zum Lieutenant zur See (G. 17. d.) zu 
unterwerfen. Bestehr er dieselbe, so kann seine definitive Ernennung bei des 
Koͤnigs Majestät mit einer solchen Anciennelädt nachgesucht werden, daß ihm 
durch seine Abwesenheit kein Nachtheil erwächst. 
III. Matrosen= Korps. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
g. 23. 
Die Mannschaften des Matrosen-Korps sind: 
Steuermanns-Maate " Klasse Unteroffiziere I. Klasse (mit Sergeanten= 
Feuerwerkers- 
Bootsmanns-= J Rang), 
Steuermanns- » « »- 
Feuerwerkers- II. Untrassure II. Klasse (mit Unteroffiier= 
Bootsmanns-- - II. - 9), 
Matrosen Klasse (mit Gefreiten-Rang), 
- II. -ß 
m. (mit Gemeinen-Rang). 
Schiffsjungen 
* 
Die Zahl der Unteroffiziere I. Klasse darf die Hälfte der Unteroffiziere 
II. Klasse nicht übersteigen. Auf zehn Matrosen und Schiffsjungen darf nie 
mehr als Ein Unteroffgier kommen. Das etatsmäßige Durchschniktsgehalt der 
(Nr. 4045) Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.