Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

– 386 — 
Unteroffiziere, Matrosen und Schiffsjungen soll das Gehalt eines Matrofen 
II. Klasse sein. . 2 
Das Matrosen-Korps wird in Matrosen= und Schiffsjungen-Kompagnien 
eingetheilt. Sowohl die Matrosen= als die Schiffsjungen-Kompagnien werden 
in sich durch fortlaufende Nummern bezeichnet. 
G. 20. 
Jede Kompagnie besteht aus zwei Zügen, der Zug aus zwei Halbzügen, 
der Halbzug wird in Geschütze eingekheilt. 
g. 27. 
Die Mannschaften sind rücksichtlich ihrer Zahl und Ausbildung möglichst 
gleichmäßig unter die Geschütze zu vertheilen. 
K. 28. 
Bei jeder Kompagnie muß sich ein als Tambour und ein als Signal- 
Hornist ausgebildeter Mann befinden. 
G. 29. 
Die Führer und Offiziere der Matrosen= und Schiffsjungen-Kompagnien 
werden aus dem Seeoffizier-Korps kommandirt. 
B. Matrosen-Kompagnien. 
S. 30. 
Die Matrosen-Kompagnien bestehen aus Unteroffizieren und Matrosen. 
g. 31. 
Die Einstellung als Matrose IV. Klasse erfordert: 
a) ein Lebensalter von mindestens siebenzehn Jahren, 
5) körperliche Tauglichkeik. 
. 32. 
Die Ernennung resp. Einsiellung als Matrose III. Klasse setzt voraus: 
a) ein Lebensalter von wenigstens achtzehn Jahren, 
b) körperliche Tauglichkeit, 
c) eine Fahrzeit von zwei Jahren auf Schiffen oder Briggs, oder von drei 
Jahren auf anderen Seefahrzeugen. 
g. 33. 
Die Ernennung resp. Einstellung als Matrose II. Klasse bedingt: 
a) ein Alter von mindestens zwanzig Jahren, 
1) körperliche Tauglichkeit, 
) eine vierjährige Fahrzeit zur See, 
d) das Zeugniß einer vollständigen Ausbildung als Matrose (Vollbefahrener 
Matrose). 
9 g. 34.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.