Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 34. 
Die Beförderung zum Matrosen I. Klasse erheischt: 
) wenigstene einjahrige Dienstzeit zur See als Matrose II. Klasse, 
5) vollständige Ausbildung als Geschütz-Kommandeur, 
c) Zeugniß des Schiffskommandanten über Diensieifer und genügende F- 
higkeit, 
d) gute Fuͤhrung, 
e) Verpflichtung zum Weiterdienen auf wenigstens drei Jahre. 
K. 35. 
Zum Ulncteroffizier II. Klasse kann nur derjenige Matrose I. Klasse beför- 
derk werden, welcher: 
a) noch nicht über fünf und dreißig Jahre alt ist, 
b) das Zeugniß des Schiffskommandanten über Diensteifer und genügende 
Fähigkeit zum Unteroffizier, sowie 
c) das Zeugniß einer guten Führung für sich hat. 
g. 36. 
Die Beförderung zum Unteroffizier I. Klasse setzt voraus, daß der Be- 
förderte die Befähigung eines Umteroffiziers II. Klasse besitze und den Dienst 
eines solchen wenigstens Ein Jahr lang an Bord versehen habe. 
g. 37. 
Die Admiralitaͤt ist ermaͤchtigt, nach Ermessen provisorische Matrosen- 
Kompagnien zu bilden. 
C. Schiffsjungen-Kompagnien. 
* 
Die Schiffsjungen-Kompagnien bestehen aus Schiffsjungen. Die nö- 
thigen Umeroffiziere werden aus den Matrosen-Kompagnien kommandirt. 
K. 39. 
Für die Annahme als Schiffsjunge gelten folgende Bedingungen: 
a) ein Lebensalter von wenigstens vierzehn bis höchstens siebenzehn Jahren, 
5) körperliche Tauglichkeit, 
) gute Führung, 
ch erfolgte Konfirmation, 
e) genuͤgende Schulkenntnisse, 
1) die mit Genehmtgung der Eltern eingegangene Verpflichtung, zwölf Jahre 
in der Königlichen Marine zu dienen. 
F. 40. 
Schifszjungen treten in die Matrosen-Kompagnien in der Regel nur als 
Matrosen III. Klasse ein. 
(Nr. 4045.) IV. Deck-
	        
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