Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kuͤn- 
digungsfrist *W beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
wubsc machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hatte statt- 
inden sollen. 
g. 0. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht 
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden No- 
tars in einem, vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden 
Termine CG. 3.), zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der 
Zutritt gestattet ist. 
S. 7. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
rierzehn Tagen nach Abhaltung des im K. 6. gedachten Termins bekannt ge- 
macht; die Auszahlung derselben erfolgt in Bonn und Cöln, sowie in denjeni- 
gen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt werden, 
an die Vorzeiger der betreffenden Prioritärtz-Obligationen gegen Auslieferung 
derselben und der dazu gehbrigen, nicht fälligen Zmskupons. Werden die Ku- 
pons nicht mit abgellefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital- 
Betrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons 
verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Berzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 30. September des Jahres, in wel- 
chem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht 
worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioriras-Obligationen 
werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokolliren= 
den Notars mit dem Vermerk der geschehenen Rückzahlung auf eine Weise be- 
zeichnet, daß diese Bezeichnung nur mit der Obligation zugleich zu vernichten ist. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers C#. 5.) oder 
in Folge einer Köündigung (F. 3.) außerhalb der Amortisation eingelösten Prio- 
ritäks-Obligarionen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
g. 8. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Prioritäts-Obligationen amor- 
tisirt werden, so erläßt die Direktion auf Anstehen der Betheiligten dreimal, in 
Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Doku- 
mente einzuliefern, oder die etwanigen Rechte daran geltend zu machen. Er- 
folgt hierauf kein genügender Nachweis binnen zwei Maonaren nach der letzten 
Aufforderung, so erklärt auf den Antrag der Direktion das Königliche Land- 
gericht zu Bonn die fehlenden Dokumente öffentlich für ungültig und die Di- 
rektion fertigt an deren Stelle, resp. mit dieser Vormerkung, neue Dokumente aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem nachsuchenden Inhaber der 
Mioritäts-Obligation zur Last. Zins 
ins-
	        
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