Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 484 — 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehoͤren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden nach erfolgter Festistellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (ckr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern 
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer- 
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wahlbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
G. 10. 
Wegen der Wasserungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
edrohen. 
F. 11. 
Der Wiesenverband isi der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 12. 
Abänderungen des vorslehenden Statuts können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. August 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Westphalen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Mintsteriums. 
—— . 
Berlin, gedruckt in der sedniglichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.