Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 550 — 
zuschreibenden, nöthigenfalls durch administrative Exekution einzuziehenden Bei- 
träge aufgebracht. 
K. 5. 
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt, die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Jannar 
des betreffenden Jahres in den im §. 2. genannten Blättern bekannt gemacht, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den festgesetz- 
ten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten dreißig Jahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber 
von der Werfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen dreißig Jahre nach 
ihrer Falligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, welche innerhalb vier Jahren nach ihrem Fälligkeitster- 
mine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung des 
Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurückgege- 
ben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug ge- 
bracht wird. 
g. 6. 
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Sozietaͤts-Obligationen erfolgt 
nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 51. 
§. 120 sed. und ersi nach Verlauf von sechs halbjährigen Zinsterminen, die 
erichtliche Amortisation erst nach Verlauf von zwei weiteren halbjährigen 
Zinsterminen. 
Verlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen weder aufgeboten noch 
amortisirt werden. 
Es kann jedoch der Verlust von Jinskupons innerhalb ihrer Verjäh- 
rungsfrist zum Schutz gegen die Präklusion bei der Sozietärsverwaltung an- 
gemeldet werden. Wenn der slattgehabte Besitz der Zinskupons durch Vorzei- 
gung der Sozietäts-Obligationen oder sonst auf glaubhafte Weise dem Sozie= 
tatsvorstande nachgewiesen wird, ist dieser verpflichtet, nach Ablauf der vier- 
jährigen Verjährungsfrist den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Zinskupons dem legitimirten Besitzer gegen Quiktung aus- 
zuzahlen. 
S. 7. 
Die Obligationen, Zinsscheine und Talons werden nach den beigedruck- 
ten Formularen ausgefertigt und von drei Mitgliedern des Sozietätsvorstandes 
durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der Unterschrift, vollzogen. 
  
Schema
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.