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zuschreibenden, nöthigenfalls durch administrative Exekution einzuziehenden Bei-
träge aufgebracht.
K. 5.
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das
Loos bestimmt, die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Jannar
des betreffenden Jahres in den im §. 2. genannten Blättern bekannt gemacht,
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt.
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den festgesetz-
ten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten dreißig Jahre
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber
von der Werfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen dreißig Jahre nach
ihrer Falligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden
Zinskupons werthlos, welche innerhalb vier Jahren nach ihrem Fälligkeitster-
mine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung des
Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurückgege-
ben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug ge-
bracht wird.
g. 6.
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Sozietaͤts-Obligationen erfolgt
nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 51.
§. 120 sed. und ersi nach Verlauf von sechs halbjährigen Zinsterminen, die
erichtliche Amortisation erst nach Verlauf von zwei weiteren halbjährigen
Zinsterminen.
Verlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen weder aufgeboten noch
amortisirt werden.
Es kann jedoch der Verlust von Jinskupons innerhalb ihrer Verjäh-
rungsfrist zum Schutz gegen die Präklusion bei der Sozietärsverwaltung an-
gemeldet werden. Wenn der slattgehabte Besitz der Zinskupons durch Vorzei-
gung der Sozietäts-Obligationen oder sonst auf glaubhafte Weise dem Sozie=
tatsvorstande nachgewiesen wird, ist dieser verpflichtet, nach Ablauf der vier-
jährigen Verjährungsfrist den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht
vorgekommenen Zinskupons dem legitimirten Besitzer gegen Quiktung aus-
zuzahlen.
S. 7.
Die Obligationen, Zinsscheine und Talons werden nach den beigedruck-
ten Formularen ausgefertigt und von drei Mitgliedern des Sozietätsvorstandes
durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der Unterschrift, vollzogen.
Schema