Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird, wenn 
solche nicht durch Ankauf unter dem Nennwerthe erfolgen kann, durch das Loos 
beslimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1858. ab in dem Monat Juni 
jeden Jahres. Die ständische Darlehnskasse der Provinz Schlesien behalt sich 
jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Einlösungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen unter Be- 
zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträáge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, werden öffentlich bekannt gemacht. Die 
Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs- 
termine in den Amtsblättern der Provinz, dem Staats-Anzeiger und in zwei 
zu Breslau erscheinenden Zeitungen. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrigen Terminen, am . . ten ..... und am . .ten .. ... von heute an 
gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte 
mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der staͤndischen Darlehnskasse zu Breslau. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine zu- 
ruͤckzuliefern. 
Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezo- 
gen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rücklaßlungetsrmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjaähren zu Gunsten der ständischen Darlehnskasse. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S. 120. seqd. bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Breslau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der ständischen Darlehnskasse anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjadhrungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiltung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung stnd halbjährige Zinskupons bis 
#um Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der ständischen 
Darlehnskasse in Breslau. 
Zur
	        
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