Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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daß die Ausuͤbung dieses Rechtes nur unter Leitung Unserer Regie- 
rungen zu Coͤln und zu Aachen stattfinden soll. 
Wir befehlen schließlich, daß die gegenwaͤrtige Urkunde dem vorerwaͤhnten 
Notariats-Akte vom 9. Juni d. J. für immer beigeheftet bleiben und nebst dem 
in letzterem enthaltenen Statute durch die Amtöblätter Unserer ebengedachten 
beiden Regierungen öffentlich bekannt gemacht werdeg soll, indem Wir im Uebri- 
en Uns vorbehalten, die gegenwärtige Genehmigung und Bestätigung, unbe- 
chadet der Rechte dritter Personen, zu widerrufen, falls das Statut oder Eine 
der vorstehend beigefügten oder vorbehaltenen Bestimmungen und Bedingungen 
nicht befolgt oder verletzt würde. 
Gegeben zu Berlin, den 21. August 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Alvensleben. 
Statuten 
für die Rheinische Eisenbahngesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Titel I. 
Zweck und Befugnisse der Gesellschaft. 
S. 1. 
Jum Zweck der Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn von Cöln 
nach der Belgischen Grenze, mit Anschluß an die Eisenbahn nach Antwerpen, 
wird eine anonyme Gesellschaft, nach den Bestimmungen des Preußisch-Rhei- 
nischen Handels-Gesetzbuches, und zwar nach den Artikeln 29 — 37. desselben, 
gebildet, welche den Namen 
Rhei ische Eisenbahngesellschaft 
und ihren Sitz in der Stadt Cöln hat. 
g. 2. . 
Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenuͤber durch 
einen Administrationsrath und eine Direktion nach Maaßgabe der spaͤter fol- 
genden Bestimmungen vertreten. 
g. 3. 
Die Gesellschaft baut die Eisenbahn von Coͤln uͤber Duͤren und Aachen 
nach der Belgischen Grenze, n Anschluß an die Eisenbahn, die von Ant- 
werpen bis an die Preußische Grenze gefuͤhrt wird. Die Richtung dieser Bahn 
wird
	        
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