Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  11.  105

zelstaaten,  so  können  die  letzteren  so  lange  und  insoweit,  als  nicht  das
Reich  von  seiner  Vertragsbefugniß  Gebrauch  gemacht  hat,  über  die  betreffende
  Materie  Verträge  schließen.  In  allen  ausschließend  in  die
Zuständigkeit  der  Einzelstaaten  fallenden  Materien  endlich  sind  dieselben
nach  wie  vor  zum  Abschlusse  von  Verträgen  berechtigt.

Das  den  Einzelstaaten  hienach  zukommende  Vertragsrecht  kann  sowohl
  gegenüber  fremden  als  gegenüber  deutschen  Staaten  ausgeübt  werden;
in  letzterer  Hinsicht  ist  jedoch  zu  berücksichtigen,  daß  Materien,  welche
durch  Reichsgesetz  geregelt  sind  wie  z.  B.  das  Zollwesen  sich  nicht  mehr
zu  Vertragsobjekten  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  eignen.

Nach  diesen  Grundsätzen  ist  auch  die  Frage  über  den  Fortbestand
der  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  bereits  vor  ihrem  Eintritte  in  das
Reich  unter  sich  oder  mit  fremden  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  zu
beurtheilen.  Verträge,  welche  der  norddeutsche  Bund  für  sich  eingegangen
hat,  werden  nicht  ipso  jurc  als  für  das  ganze  Reich  verbindlich  zu  erachten
  sein.

c.  Dem  Ermessen  des  Bundespräsidiums  ist  es  anheimgegeben,  ob
es  in  einzelnen  Fällen  Vertreter  der  Einzelstaaten  oder  den  Bundesrathsausschuß
  für  auswärtige  Angelegenheiten  zu  den  Verhandlungen  über  die
für  das  Reich  abzuschließenden  Verträge  beiziehen  will;  nur  in  Bezug  auf
den  Abschluß  von  Post=  und  Telegraphenverträgen  ist  in  Nr.  XI  des
bayrischen  Schlußprotokolls  bestimmt,  daß  zum  Abschlusse  solcher  Verträge
„mit  außerdeutschen  Staaten  zur  Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen
  Vertreter  der  an  die  betreffenden  außerdeutschen  Staaten  angrenzenden
Bundesstaaten  zugezogen  werden  sollen,  und  daß  den  einzelnen  Bundesstaaten
  unbenommen  ist,  mit  anderen  Staaten  Verträge  über  das  Postund
  Telegraphenwesen  abzuschließen,  sofern  sie  lediglich  den  Grenzverkehr
betreffen.“

9.  a.  Es  ist  hier  nur  von  Gesandten  bei  auswärtigen  Höfen  und
von  nichtdeutschen  Gesandten  die  Rede.  Innerhalb  des  Reichsgebietes  gibt
es  keine  Reichsgesandten  mehr;  die  bei  den  einzelnen  deutschen  Höfen  beglaubigten
  Gesandtschaften  des  norddeutschen  Bundes  wurden  daher  eingezogen
  resp.  in  preußische  umgewandelt;  siehe  hierüber  die  stenog.  Ber.
des  Reichstags  1871  S. 779.

b.  Das  auch  nach    der norddeutschen  Bundesverfassung  bestehende
Recht  der  einzelnen  Bundesstaaten  bei  anderen  Höfen  zur  Vertretung  der
speciellen  —  nicht  in  das  Gebiet  der  hohen  Politik  übergreifenden  —
Landesinteressen  Gesandtschaften  zu  erhalten  ist  durch  die  Verfassung  nicht
aufgehoben.  Gegenüber  Bayern  hat  sich  das  Bundespräsidium  in  Ziff.  VII
des  bayrischen  Schlußprotokolls  verpflichtet,  den  bayrischen  Gesandten  an
denjenigen  Höfen,  an  welchen  Reichsgesandte  sich  befinden,  zur  Vertretung
der  letzteren  in  Verhinderungsfällen  zu  bevollmächtigen.

Außerdem  erhielt  Bayern  in  Ziff.  VIII  des  Schlußprotokolls  die