Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 11. 105
zelstaaten, so können die letzteren so lange und insoweit, als nicht das
Reich von seiner Vertragsbefugniß Gebrauch gemacht hat, über die betreffende
Materie Verträge schließen. In allen ausschließend in die
Zuständigkeit der Einzelstaaten fallenden Materien endlich sind dieselben
nach wie vor zum Abschlusse von Verträgen berechtigt.
Das den Einzelstaaten hienach zukommende Vertragsrecht kann sowohl
gegenüber fremden als gegenüber deutschen Staaten ausgeübt werden;
in letzterer Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, daß Materien, welche
durch Reichsgesetz geregelt sind wie z. B. das Zollwesen sich nicht mehr
zu Vertragsobjekten zwischen den einzelnen Bundesstaaten eignen.
Nach diesen Grundsätzen ist auch die Frage über den Fortbestand
der von den einzelnen Bundesstaaten bereits vor ihrem Eintritte in das
Reich unter sich oder mit fremden Staaten abgeschlossenen Verträge zu
beurtheilen. Verträge, welche der norddeutsche Bund für sich eingegangen
hat, werden nicht ipso jurc als für das ganze Reich verbindlich zu erachten
sein.
c. Dem Ermessen des Bundespräsidiums ist es anheimgegeben, ob
es in einzelnen Fällen Vertreter der Einzelstaaten oder den Bundesrathsausschuß
für auswärtige Angelegenheiten zu den Verhandlungen über die
für das Reich abzuschließenden Verträge beiziehen will; nur in Bezug auf
den Abschluß von Post= und Telegraphenverträgen ist in Nr. XI des
bayrischen Schlußprotokolls bestimmt, daß zum Abschlusse solcher Verträge
„mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen
Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden
Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten
unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Postund
Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr
betreffen.“
9. a. Es ist hier nur von Gesandten bei auswärtigen Höfen und
von nichtdeutschen Gesandten die Rede. Innerhalb des Reichsgebietes gibt
es keine Reichsgesandten mehr; die bei den einzelnen deutschen Höfen beglaubigten
Gesandtschaften des norddeutschen Bundes wurden daher eingezogen
resp. in preußische umgewandelt; siehe hierüber die stenog. Ber.
des Reichstags 1871 S. 779.
b. Das auch nach der norddeutschen Bundesverfassung bestehende
Recht der einzelnen Bundesstaaten bei anderen Höfen zur Vertretung der
speciellen — nicht in das Gebiet der hohen Politik übergreifenden —
Landesinteressen Gesandtschaften zu erhalten ist durch die Verfassung nicht
aufgehoben. Gegenüber Bayern hat sich das Bundespräsidium in Ziff. VII
des bayrischen Schlußprotokolls verpflichtet, den bayrischen Gesandten an
denjenigen Höfen, an welchen Reichsgesandte sich befinden, zur Vertretung
der letzteren in Verhinderungsfällen zu bevollmächtigen.
Außerdem erhielt Bayern in Ziff. VIII des Schlußprotokolls die