Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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wird im Wesentlichen folgendermaaßen bezeichnet: Dieselbe beginnt zu Coͤln 
im Freihafen, sie uͤberschreitet das Vorgebirge in der Naͤhe von Koͤnigsdorf 
und die Roer in der Naͤhe von Duͤren; sie verlaͤßt das Thal der Inde hinter 
Eschweiler-Pumpe und erreicht mittelst eines Tunnels bei Verlautenheide den 
Haarbach; sie uͤberschreitet die Straße zwischen Aachen und Burtscheid in der 
Naͤhe des Marschierthores zu Aachen, verlaͤßt den Aachenschen Gebirgskessel 
vermittelst eines Tunnels und erreicht alsdann, ohne Eupen zu beruͤhren, die 
Belgische Grenze hrischen Herbesthal und Weißenhaus. Die Spurweite der 
Schlenenbahn soll diejenige der Belgischen Hauptbahn sein. 
K. 4. 
Die Gesellschaft kann den Güter= und Personentransport auf der 
Bahn für eigene Rechnung betreiben. Sie wird, wenn auch andere Unterneh- 
mer diese Transporte besorgen möchten, davon ein Bahngeld erheben. 
g. ö. 
Es kann die Gesellschaft auch, unter gleicher Benutzungsweise, Zweig- 
bahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten zur Hauptbeltn 
bauen. 
g. 6 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine 
noch bessere oder wohlfeilere Foͤrderung der Transporte, als auf Eisenschienen, 
moͤglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Foͤrderungsmittel her- 
stellen und die Bahn, demselben angemessen, nach Anleitung des H. 4. benutzen. 
g. 7. 
Die Gesellschaft kann mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in 
direkter Verbindung mit ihrer (der Gesellschaft) Bahn stehen oder errichtet 
werden, Verträge wegen der Feenseiligen Benutzung schließen, oder auch in 
solchen Eisenbahnen *8 betheiligen. 
. 8. 
Die Gesellschaft kann ferner für ihre Rechnung, jedoch nicht als aus- 
schließliches Privilegium, die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der 
Personen und Güter von und nach den Stationsplätzen herstellen; dies bezieht 
sich nur auf die diesen Plätzen nahe gelegenen Orte. 
C(C. 9. 
Die Gesellschaft ist befugt, im Wege der unfreiwilligen Expropriation 
nach den Vorschriften der darüber bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetze 
und Beschlüsse der Staatsregierung die Grundstücke eigenthümlich zu erwer- 
ben, oder vorübergehend zu benutzen, welche zum Bau der Eisenbahn und der 
dazu gehdrigen Anlagen erforderlich sind. 
Titel II. 
Verhälktnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
g. 10. 
Alle in diesen Statuten nicht angegebenen Verhältnisse zur Staatsre- 
(Nr. 4158. e.) gierung
	        
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