Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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muͤssen die bis dahin eingezahlten Raten als der Gesellschaft verfallen, und die 
durch die Ratenzahlungen, sowie durch die urspruͤngliche Unterzeichnung dem 
Wtionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichket er- 
klärt werden. Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch 
öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Akrionaire können von 
der Direktion neue Aktienzeichner öffentlich zugelassen werden. Diese haben 
die bereits ausgeschriebenen Theilzahlungen sofort zu entrichten, stehen alsdann 
aber allen übrigen Interessenten gleich. « 
S. 17. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus isi der Mktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, 1 Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im §F. 16. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
S. 18. 
Die AMtiendokumente werden von wenigstens drei Direktoren und von 
dem Spezialdirektor unterzeichnet. 
*t 
Die Zinsen der Aktien werden zu fünf vom Hundert jährlich vergütet, 
und sind in Cöln, Aachen, Berlin oder Frankfurt am Main zahlbar. Die 
zuscg von den Rateneinzahlungen (F. 14.) werden in eben der Art verguͤtet. 
Coͤln erfolgt die Insenzahlen bei den Banquiers Johann David Hersiatt, 
Salomon Oppenheim junior et Comp., Abraham Schaaffhausen und Johann 
Heinrich Stein. Wegen Ausferrigung der Zinskupons und wegen der ander- 
weiten nähern Bestimmungen erläßt die Direktion die erforderlichen Bekannt- 
machungen. 
K. 20. 
Die Dividende oder der zur Vertheilung kommende reine Gewinn ist i 
den nämlichen Orten zahlbar, wie die Zinsen. Auch dieserhalb macht die Di- 
rektion die naheren Bestimmungen bekannt. 
F. 21. 
Die Zinsen und Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahre, vom 
Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal, in 
Zwischenrdumen von wenigstens Einem Jahre, wiederholkt erlassenen desfallsigen 
öffentlichen Aufforderungen, in Empfang genommen worden sind, verfallen der 
Gesellschaft. 
g. 22. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien, Zinskupons oder Di- 
videndenscheine amortisirt werden, so erlaͤßt die Direktion dreimal, in Zwischen- 
raͤumen von vier Monaten, eine oͤffentliche Aufforderung, jene Dokumente ein- 
zuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, 
Cr. 4158. ) nach-
	        
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