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K. 65. «
In den Einladungen zur Versammlung der Direktion sollen die Gegen-
stände ihrer Berathung summarisch angegeben werden. Kommen Gegenstände
zur Berathung, die nicht auf diese Weise vorgängig bezeichnet sind, so muß
die Beschlußnahme darüber, wenn zwei Mitglieder es verlangen, bis zur nach-
sten Versammlung vertagt werden.
g. 66.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens vier Mitglieder der
Direktion gegenwärtig sein.
So. lange die Eisenbahn zwischen Cöln und Aachen zur Benutzung nicht
fertig ist, soll es den in Aachen oder Burtscheid wohnenden Mitgliedern der
Direktion und den Stellvertretern in Verhinderungsfällen gestattet sein, Einem
von ihnen den Auftrag zu ertheilen, in ihrem Namen bei den Versammlungen
der Direktion für die im Berufungsschreiben bezeichneten Berathungs-Gegen-
siände zu stimmen. Die Abgabe der Stimme durch Wollmacht ist dann nicht
gestattet, wenn nach F. 62. der Präsident und der Vizepräsident ernannt-
werden.
Auch soll ein jedes Aachener oder Burtscheider Mitglied oder Scellver=
treter der Direktion nur Eine Vollmacht eines anderen Mitgliedes oder Stell-
vertreters reprdsentiren dürfen.
Wenn kein Mitglied von Aachen oder Burtscheid erscheint, so kann die
Direktion an dem darauf folgenden Tage einen Stellvertreter aus Cöln anslatt
des fehlenden vierten Mitgliedes einberufen und über die zur Berathung ange-
kündigten Gegenstände gültige Beschlüsse fassen.
. 67.
Vorbehaltlich der in den §#. 68., 73., 79., 80. enthaltenen Bestimmungen
werden die Beschlüsse der Direktion nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, und zwar
dergestalt, daß, wenn diese gleich sind, die Meinung des Präsidenten, verbunden
mit der des Spezialdirektors, den Ausschlag giebt. Wird der legier- etwa da-
durch, daß der Präfldent und der Spezialdirektor verschiedener Meinung sind,
nicht erzielt, so wird dem Administrationsrathe die erforderliche Entscheidung
zwischen den beiden Meinungen überlassen.
Es kann indessen der Administrationsrath mit einer Majorität von we-
nigstens fünfzehn Stimmen beschließen, daß dem zeiligen Spezialdirektor allein
der Ausschlag bei Stimmengleichheit gebühren solle; — in diesem Falle sind
die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen so lange außer Kraft, jedoch
ohne Präjudiz des Inhalts des nachstehenden F. 68.
K. 68.
Beschlüsse der Direktion über Einrichtungen, welche die Städte Cöln
oder Aachen betreffen, sind nur dann gültig, wenn wenigstens vier Mitglieder
der Direktion beistimmen. Sind bei Beräthungen dieser Art die Meinungen
Jehrgang 1855. (Ne. 1158. .) 8 getheilt,