Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 65. « 
In den Einladungen zur Versammlung der Direktion sollen die Gegen- 
stände ihrer Berathung summarisch angegeben werden. Kommen Gegenstände 
zur Berathung, die nicht auf diese Weise vorgängig bezeichnet sind, so muß 
die Beschlußnahme darüber, wenn zwei Mitglieder es verlangen, bis zur nach- 
sten Versammlung vertagt werden. 
g. 66. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens vier Mitglieder der 
Direktion gegenwärtig sein. 
So. lange die Eisenbahn zwischen Cöln und Aachen zur Benutzung nicht 
fertig ist, soll es den in Aachen oder Burtscheid wohnenden Mitgliedern der 
Direktion und den Stellvertretern in Verhinderungsfällen gestattet sein, Einem 
von ihnen den Auftrag zu ertheilen, in ihrem Namen bei den Versammlungen 
der Direktion für die im Berufungsschreiben bezeichneten Berathungs-Gegen- 
siände zu stimmen. Die Abgabe der Stimme durch Wollmacht ist dann nicht 
gestattet, wenn nach F. 62. der Präsident und der Vizepräsident ernannt- 
werden. 
Auch soll ein jedes Aachener oder Burtscheider Mitglied oder Scellver= 
treter der Direktion nur Eine Vollmacht eines anderen Mitgliedes oder Stell- 
vertreters reprdsentiren dürfen. 
Wenn kein Mitglied von Aachen oder Burtscheid erscheint, so kann die 
Direktion an dem darauf folgenden Tage einen Stellvertreter aus Cöln anslatt 
des fehlenden vierten Mitgliedes einberufen und über die zur Berathung ange- 
kündigten Gegenstände gültige Beschlüsse fassen. 
. 67. 
Vorbehaltlich der in den §#. 68., 73., 79., 80. enthaltenen Bestimmungen 
werden die Beschlüsse der Direktion nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, und zwar 
dergestalt, daß, wenn diese gleich sind, die Meinung des Präsidenten, verbunden 
mit der des Spezialdirektors, den Ausschlag giebt. Wird der legier- etwa da- 
durch, daß der Präfldent und der Spezialdirektor verschiedener Meinung sind, 
nicht erzielt, so wird dem Administrationsrathe die erforderliche Entscheidung 
zwischen den beiden Meinungen überlassen. 
Es kann indessen der Administrationsrath mit einer Majorität von we- 
nigstens fünfzehn Stimmen beschließen, daß dem zeiligen Spezialdirektor allein 
der Ausschlag bei Stimmengleichheit gebühren solle; — in diesem Falle sind 
die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen so lange außer Kraft, jedoch 
ohne Präjudiz des Inhalts des nachstehenden F. 68. 
K. 68. 
Beschlüsse der Direktion über Einrichtungen, welche die Städte Cöln 
oder Aachen betreffen, sind nur dann gültig, wenn wenigstens vier Mitglieder 
der Direktion beistimmen. Sind bei Beräthungen dieser Art die Meinungen 
Jehrgang 1855. (Ne. 1158. .) 8 getheilt,
	        
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