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c) keine Funktionen in irgend einer Kommuncklverwaltung, welcher Art
sie auch sein möge, anzunehmen, resp. beizubehalten, es sei denn, daß
das Gesetz zur Annahme oder Beibehaltung unbedingt verpflichte;
d) nicht Theil zu nehmen an Kommissionen zur Berathung von Kommu-
nal-Interessen, als allein im Auftrage der Direktion zur Wahrnehmung
der Interessen der Gesellschaft;
e) nicht Theil 4 nehmen an der Verwaltung anderer Institute oder ano-
nymer Gesellschaften.
Die also eingegangene Verpflichtung ist fuͤr die ganze Dauer der An-
stellung verbindlich.
Nach fuͤnfzehn Jahren kann der Verwaltungsrath, jedoch nur mit
einer aus wenigstens dreizehn Mitgliedern bestehenden Majoritaͤt, auf den An-
trag der Direkrion, Ausnahmen oder Modifikationen von den vorstehenden Ver-
pflichtungen in besonderen Fällen gestarten.
F. 79.
Welches auch die Bestimmungen der Verträge über die Anstellung der
in diesem Titel bezeichneten Beamten sein mögen, so verbleibt der Direktion das
Recht, dieselben vermiteelst eines einsiummig von sechs Mitgliedern der Direktion ge-
faßten Beschlusses wegen Oienstoergehens, Fahrlassigkeit und aus moralischen
Gründen von ihren Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch auf ihre Entlassung
bei dem Administrationsrathe anzutragen.
Die Entlassung wird von dem Administrationsrathe, nachdem der
Beamte, insofern er sich nicht entfernt hat, zur Vertheidigung aufgefordert
wotden ist, ausgesprochen, wenn wenigstens achtzehn Mitglieder jenes Rathes
dem desfallsigen Beschlusse beistimmen.
Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge,
daß alle demselben vertragsmäßig gewährken Ansprüche an die Gesellschaft für
Besoldung, Antheil am Reingewinn, Entschädigungen, Gratifikationen oder an-
dere Vortheile von selbst erlöschen.
Titel IX.
Die unteren Beamten und Agenten der Gesellschaft.
G. 80.
Die unteren Beamten oder Angestellten sind, falls solche nicht auf jeder-
zeitigen Widerruf angenommen sind, den im §. 79. enthaltenen Bestimmungen
unterworfen, mit der Modifikation, daß ihre Suspendirung von den einschlägi-
gen höheren Beamten, ihre Absetzung von der Direktion vermittelst eines von
wenigstens fünf Mitgliedern einstimmig gefaßten Beschlusses erfolgen kann.
Unter den vorstehend angeführten höheren Beamten sind auch die oberen
technischen Beamten oder Angestellten zu verstehen.
C. 81.
Die im §. 80. enthaltenen Bestimmungen sollen auch auf die Agenten
(Nr. 4158. 4) zur