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Gesellschaft obliegenden Verpflichtung nach dem sich ergebenden Bedarfe
in Anspruch zu nehmen, nicht ausgeschlossen oder beeintraͤchtigt werden soll,
hierdurch, unter Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere Genehmigung ertheilen.
Die gegenwaͤrtige Genehmigung soll nebst der Anlage durch die Amts-
blaͤtter Unserer Regierungen zu Coͤln und zu Aachen bekannt gemacht werden.
Gegeben zu Erdmannsdorf, den 19. August 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Muͤhler. Flottwell.
Abänderungen
der G. 19., 20., 21., 22., 23., 27., 31., 46., 50., 75., 76. und 78. der
unterm 21. jAugust 1837. Allerhöchst bestätigten Statuten der
Rheinischen Eisenbahngesellschaft; beschlossen in der General-=
versammlung vom 13. Mai 1844.
S. 19.
Die ausgegebenen, am 2. Januar 1845. und später fällig werdenden
Zinskupons der Aktien werden ungültig erklärt und an die Direktion zurückge-
liefert. Dagegen soll nur der sich herausstellende disponible Reinertrag
unter die Aktionaire als Dividende vertheilt werden, welche in Cöln, Aachen,
Berlin und Frankfurt am Main zahlbar ist.
Die Zinskupons des Jahres 1843. sollen am 1. Juli 1845. aus dem
Betriebsüberschusse des Jahres 1843. von 113,925 Rthlrn. 17 Sgr. 4 Pff.
und aus den ferneren Betriebsüberschüssen bezahlt werden.
S. 20.
Wegen Ausgabe und Zahlung der Dividendenscheine macht die Direktion
die näheren für die Aktionaire verbindlichen Bestimmungen bekannt.
g. 21.
Die Dividendenscheine und ruͤckstaͤndigen Zinskupons fruͤherer Jahre,
welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der ersten oͤffentlichen Aufforde-
rung an gerechnet, und nach zweimal in Zwischenraͤumen von wenigstens Einem
Jahre wiederholt erlassenen desfallsigen öffentlichen Aufforderungen in Empfang
genommen worden sind, verfallen der Gesellschaft.
§. 22.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Mtien oder Dividendenscheine
oder rückständige Zinskupons früherer Jahre mortifizirt werden, so erlaßt die
Direktion dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaken, eine öffentliche Auffor-
derung,