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Vizepraͤsident sollen dabei nach eben diesem Maaßslabe, jeder in dreifachem
Ver haͤltnisse gegen die uͤbrigen Mitglieder, betheiligt werden.
F. 75.
Die Mitglieder der Direktion erhalten außer dem Ersatze fuͤr Reisekosten
oder andere durch ihre Funktionen veranlaßte Auslagen eine Entschaͤdigung fuͤr
ihre Muͤhwaltung. Diese Entschaͤdigung soll in einer Tantieme von dem unter
die Aktionaire zu vertheilenden Reinertrage bestehen und kann im Ganzen bis
auf zwei Prozent von demselben festgesetzt werden.
Die Festsetzung erfolgt auf den Äntrag des Administrationsrathes von
der Generalversammlung. Der Erstere setzt die Norm fest, nach welcher die
Vertheilung unter die Mitglieder der Direktion stattfinden soll, unter Berück-
sichtigung der speziellen Funktionen und der besonderen Mühwaltung der einzel-
nen Misirder. So lange die Benutzung der Eisenbahn, mithin die Verthei-
lung eines Reinertrages unter die Aktionaire nicht eingetreten ist, und in dem
moͤglichen Falle, daß dies auch später vorkommen moöchte, kann der Administra-
tionsrath eine Enschädigung für die Mitglieder der Direktion bis zum Ge-
sammtbetrage von dreitausend Thalern jahrlich gewähren, bei deren Vertheilung
unter die Mitglieder die obige Bestimmung zu befolgen bleibt.
F. 76. (letzter Satz.)
Die Besoldung des Spezialdirekrors soll zum Theil in einer Tantieme
von dem unter die Aktionaire zu vertheilenden Reinertrage bestehen.
F. 78.
Die in diesem Titel genannten Beamten müssen vor ihrer Anslellung in
die Ha#nde der Direktion auf Ehre, Pflicht und Gewissen geloben und sich
schriftlich verpflichten:
a) weder, direkt noch indirekt Handelsgeschäfte oder Handelsspekulation zu
etreibenz
b) ihre Meinung oder ihre Anträge bei Verwaltung ihrer Stelle einzig und
allein im wahren Interesse dieser Gesellschaft abzugeben;
) keine Funktion in irgend einer Kommunalverwaltung, welcher Art sie
auch sein möge, anzunehmen, resp. beizubehalten, es sei denn, daß das
Gesetz Aur Annahme oder Beibehalltung unbedingt verpflichte;
ch nicht Theil zu nehmen an Kommissionen zur Berathung von Kommunal=
Interessen, als allein im Auftrage der Direktion zur Woprnehmung der
Interessen der Gesellschaft;
Wa) nicht Theil zu nehmen an der Verwaltung anderer Institute oder anony-
mer Gesellschaften.
Die also eingegangene Verpflichtung ist für die ganze Dauer der An-
stellung verbindlich. Nach fünfzehn Jahren kann der Verwaltungsrath, jedoch
nur mit einer aus wenigstens dreizehn Mitgliedern bestehenden Majoritäh, auf
den Antrag der Oirektion, Ausnasmen oder Modifikationen von den vorsiehen-
den Verpflichtungen in besonderen Fällen gestatten.
(Nr. 4158. d.)